Zum Inhalt springen
ATTESTURA

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Zertifizierungen nach DIN EN ISO/IEC 17024:2026.

Dokument-Nr. ATT-AGB-PZ-001 · Version 1.3 · Stand 06.10.2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Attestura GmbH mit Sitz in Bad Reichenhall, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 35593 (nachfolgend „Attestura“ genannt) und Auftraggebenden, Antragstellenden, Kandidierenden sowie zertifizierten Personen (zusammen „Teilnehmende“ genannt) im Geschäftsbereich Personenzertifizierung.
  2. Attestura ist eine Zertifizierungsstelle im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17024 und bescheinigt die Kompetenz natürlicher Personen anhand festgelegter Zertifizierungsprogramme. Gegenstand dieser AGB ist die Durchführung des Zertifizierungsprozesses einschließlich Antragstellung, Begutachtung, Prüfung, Zertifizierungsentscheidung, Überwachung, Re-Zertifizierung sowie die Nutzung von Zertifikaten, Logos und Zeichen.
  3. Ergänzend zu diesen AGB gelten das jeweilige Zertifizierungsprogramm, die Prüfungs- und Zertifizierungsordnung („PZO“) sowie die Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen („AZB“) von Attestura, die zertifizierungsspezifischen Verfahrensfragen – insbesondere Einspruch, Beschwerde, Vertraulichkeit und das Änderungsverfahren für Regelwerke – regeln. Bei Widersprüchen gilt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im jeweiligen Zertifizierungsvertrag folgende Rangfolge: (1) das Zertifizierungsprogramm für das jeweilige Zertifikat, (2) die PZO, (3) die AZB, (4) diese AGB, (5) der individuelle Zertifizierungsvertrag.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Teilnehmenden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Attestura stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und zumindest in Textform zu.
  5. Attestura bietet ihre Zertifizierungsdienstleistungen grundsätzlich allen interessierten Personen unter gleichen, objektiven und diskriminierungsfreien Bedingungen an.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB gelten die Begriffe der DIN EN ISO/IEC 17000 und der DIN EN ISO/IEC 17024 sowie ergänzend:

  • Antragstellender: Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Zertifizierungsprozess gestellt hat.
  • Kandidierende: Antragstellender, der die festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum Zertifizierungsprozess zugelassen ist.
  • Auftraggebender: Person oder Organisation, die Attestura mit der Durchführung der Zertifizierung beauftragt. Dies kann der Kandidierende selbst oder ein Dritter (z. B. Arbeitgebender, Bildungstragender) sein.
  • Zertifizierungsprogramm: die für eine Personengruppe festgelegte Kompetenz sowie sonstige Anforderungen einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungs- und Überwachungsverfahren.
  • Zertifizierungsentscheidung: die Entscheidung über Erteilung, Aufrechterhaltung, Re-Zertifizierung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung.
  • Zertifikat: das von Attestura ausgestellte Dokument, das bescheinigt, dass die genannte Person die Zertifizierungsanforderungen erfüllt.
  • Einspruch: das Verlangen eines Antragstellenden, Kandidierenden oder einer zertifizierten Person, eine Entscheidung von Attestura zum eigenen Zertifizierungsstatus zu überprüfen.
  • Beschwerde: der Ausdruck der Unzufriedenheit einer beliebigen Person oder Organisation gegenüber Attestura hinsichtlich der Tätigkeiten von Attestura oder einer zertifizierten Person, auf den eine Antwort erwartet wird.

§ 3 Zulassung zum Zertifizierungsprozess

  1. Der Antrag auf Zertifizierung ist auf dem von Attestura vorgesehenen Formular in Textform zu stellen. Er muss mindestens die Identifikationsdaten des Antragstellenden, den gewünschten Geltungsbereich der Zertifizierung, die Zustimmung zur Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen sowie die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen enthalten.
  2. Attestura stellt dem Antragstellenden vor Vertragsschluss eine Übersicht über den Zertifizierungsprozess, den Geltungsbereich, das Begutachtungsverfahren, die Rechte des Antragstellenden, die Pflichten einer zertifizierten Person sowie die geltenden Preise zur Verfügung.
  3. Attestura prüft den Antrag und bestätigt dem Antragstellenden die Zulassung zum Zertifizierungsprozess (Kandidierendenstatus) oder teilt mit, welche Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
  4. Antragstellende können im Rahmen des Zumutbaren einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse (z. B. gesundheitlicher oder sprachlicher Art) stellen. Attestura berücksichtigt diesen, soweit die Integrität der Begutachtung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Pflichten des Antragstellenden, Kandidierenden und Auftraggebenden

  1. Der Antragstellende bzw. Kandidierende stellt Attestura alle für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Auskünfte und Unterlagen wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung und weist von sich aus auf Umstände hin, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten.
  2. Der Kandidierende verpflichtet sich, an der Prüfung nach Maßgabe der PZO teilzunehmen, keinen Täuschungs- oder Manipulationsversuch zu unternehmen und keine unzulässigen Hilfsmittel zu verwenden. Ein festgestellter Täuschungsversuch führt zur Bewertung „nicht bestanden“.
  3. Nach Erteilung des Zertifikats ist die zertifizierte Person verpflichtet, die fortlaufende Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen während der gesamten Gültigkeitsdauer sicherzustellen und Attestura unverzüglich über Umstände zu informieren, die diese Einhaltung beeinträchtigen können (z. B. berufliche Verstöße, Verurteilungen, Verlust erforderlicher Nachweise).
  4. Ist der Auftraggebende nicht mit dem Kandidierenden identisch, stellt der Auftraggebende sicher, dass der Kandidierende die in diesem § 4 genannten Pflichten kennt und einhält.

§ 5 Unparteilichkeit, Kompetenz und Verantwortlichkeit von Attestura

  1. Attestura führt den Zertifizierungsprozess unparteiisch, unabhängig und ausschließlich auf Grundlage objektiver, im jeweiligen Zertifizierungsprogramm und in der PZO festgelegter Kriterien durch. Attestura identifiziert und dokumentiert fortlaufend mögliche Gefährdungen ihrer Unparteilichkeit, einschließlich solcher aus eigenen Tätigkeiten, verbundenen Unternehmen oder Personalbeziehungen, und trifft geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung oder Minimierung.
  2. Attestura setzt für Begutachtung und Prüfung ausschließlich Personal ein, das über die hierfür erforderliche fachliche Kompetenz verfügt und vor jedem Einsatz mögliche Interessenkonflikte mit dem jeweiligen Kandidierenden offenlegt.
  3. Attestura trägt die Verantwortung für alle Zertifizierungsentscheidungen, behält das alleinige Recht hierzu und delegiert Entscheidungen über Erteilung, Aufrechterhaltung, Re-Zertifizierung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung einer Zertifizierung nicht an Dritte, auch nicht an eingesetzte Unterauftragnehmende.
  4. Attestura ist berechtigt, einzelne Tätigkeiten (z. B. Prüfungsaufsicht, Logistik) an qualifizierte Dritte auszugliedern. Attestura bleibt hierfür in vollem Umfang verantwortlich und stellt durch vertragliche Vereinbarung sicher, dass diese Dritten die einschlägigen Vertraulichkeits- und Unparteilichkeitsanforderungen einhalten.

§ 6 Durchführung von Prüfungen

  1. Prüfungen werden nach den im jeweiligen Zertifizierungsprogramm festgelegten Verfahren (z. B. schriftlich, mündlich, praktisch, beobachtend) durchgeführt und gewährleisten die Vergleichbarkeit von Inhalt und Schwierigkeitsgrad zwischen einzelnen Prüfungsterminen.
  2. Der Kandidierende meldet sich verbindlich zu einem von Attestura angebotenen Prüfungstermin an. Rücktritt, Terminverschiebung und die dabei anfallenden Stornokosten richten sich nach § 7 der PZO. Dem Kandidierenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Attestura kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist unter den Voraussetzungen der PZO möglich.
  3. Attestura trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Prüfungsmaterialien und zur Vorbeugung von Täuschungsversuchen, unter anderem durch Identitätsprüfung, Aufsicht während der Prüfung und Überwachung der Prüfungsergebnisse auf Auffälligkeiten.
  4. Kommt eine Prüfung aus Gründen, die Attestura nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht zustande, ist Attestura berechtigt, einen neuen Termin anzubieten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 7 Zertifizierungsentscheidung

  1. Die Zertifizierungsentscheidung wird ausschließlich von Attestura und ausschließlich auf Grundlage der im Zertifizierungsprozess gesammelten Informationen getroffen. Personal, das an der Prüfung oder Vorbereitung/Schulung des Kandidierenden beteiligt war, ist von der Entscheidung über dessen Zertifizierung ausgeschlossen.
  2. Die Zertifizierung wird erst erteilt, wenn sämtliche Zertifizierungsanforderungen nachweislich erfüllt sind.
  3. Fällt die Zertifizierungsentscheidung positiv aus, erhält die zertifizierte Person das Zertifikat gemäß § 8. Fällt sie negativ aus, wird der Kandidierende hierüber informiert. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zertifikats besteht in diesem Fall nicht. Der Kandidierende kann unter den Voraussetzungen des jeweiligen Zertifizierungsprogramms und der PZO eine Wiederholungsprüfung beantragen.

§ 8 Zertifikat, Nutzung von Wortmarke, Emblem und Prüfsiegel

  1. Attestura stellt jeder erfolgreich zertifizierten Person ein Zertifikat aus, das mindestens Name der zertifizierten Person, eindeutige Kennzeichnung, Bezug zum Zertifizierungsprogramm, Geltungsbereich sowie Ausstellungs- und Ablaufdatum enthält. Attestura bleibt alleinige Eigentümerin der Zertifikatsvorlage sowie der Rechte an Wortmarke, Emblem und Prüfsiegel („Kennzeichen“).
  2. Mit Erteilung des Zertifikats räumt Attestura der zertifizierten Person das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Kennzeichen ausschließlich im Zusammenhang mit dem zertifizierten Geltungsbereich und in unveränderter Form (Farbe, Proportionen, Wortlaut) zu nutzen.
  3. Die Nutzung der Kennzeichen darf nicht den Eindruck erwecken, die Zertifizierung erstrecke sich auf Tätigkeiten außerhalb des zertifizierten Geltungsbereichs, und darf nicht in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, den Ruf von Attestura zu schädigen oder irreführend zu wirken.
  4. Mit Ablauf, Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung endet das Nutzungsrecht. Die zertifizierte Person hat jede weitere Verwendung der Kennzeichen und Bezugnahme auf die Zertifizierung unverzüglich einzustellen und die Zertifikatsunterlagen zurückzugeben.

§ 9 Gültigkeitsdauer, Überwachung und Re-Zertifizierung

  1. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats sowie Art und Häufigkeit etwaiger Überwachungsmaßnahmen ergeben sich aus dem jeweiligen Zertifizierungsprogramm und der PZO.
  2. Die zertifizierte Person ist verpflichtet, an fristgerecht angeordneten Überwachungsmaßnahmen mitzuwirken und Attestura die hierfür erforderlichen Nachweise vorzulegen.
  3. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Re-Zertifizierung nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungsprogramms und der PZO durchzuführen. Sie dient der Bestätigung fortbestehender Kompetenz und Einhaltung der aktuellen Programmanforderungen. Der Re-Zertifizierungsantrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zertifikats zu stellen (die Gültigkeit der Zertifizierung ist in der Zeit bis zu einer erfolgten Re-Zertifizierung ausgesetzt). Danach ist eine vollständige Erstzertifizierung erforderlich.

§ 10 Aussetzung, Einschränkung und Zurückziehung der Zertifizierung

Attestura ist berechtigt, eine Zertifizierung auszusetzen, ihren Geltungsbereich einzuschränken oder sie vollständig zurückzuziehen, insbesondere wenn

  • die Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, etwa weil sich Angaben im Zertifizierungsverfahren als unvollständig oder unrichtig erweisen;
  • die zertifizierte Person ihren Mitwirkungs-, Melde- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt;
  • eine fristgerecht angeordnete Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsprüfung nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird;
  • Zertifikat, Wortmarke, Emblem oder Prüfsiegel entgegen § 8 genutzt werden;
  • eine begründete Beschwerde gegen die zertifizierte Person vorliegt und deren Klärung dies erfordert.
  1. Vor einer Zurückziehung räumt Attestura der betroffenen Person, soweit die Umstände dies zulassen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist ein. Werden die zur Aussetzung führenden Gründe innerhalb der von Attestura gesetzten Frist nicht behoben, wird die Zertifizierung zurückgezogen oder ihr Geltungsbereich eingeschränkt.
  2. Während der Aussetzung darf die zertifizierte Person nicht mit der Zertifizierung werben. Nach Zurückziehung ist jeder weitere Hinweis auf den zertifizierten Status zu unterlassen.

§ 11 Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen

Das Verfahren für Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen ist in den Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB) von Attestura geregelt, die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des jeweiligen Zertifizierungsvertrags im Konfliktfall vorrangig gelten. Insoweit wird auf § 4 der AZB verwiesen.

§ 12 Beschwerden

Das Verfahren für Beschwerden über die Tätigkeit von Attestura oder über das Verhalten einer zertifizierten Person ist in den Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB) von Attestura geregelt. Insoweit wird auf § 5 der AZB verwiesen.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertraulichkeitsanforderungen im Zertifizierungsprozess sowie im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind in § 7 der Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB) von Attestura geregelt.
  2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Zertifizierungsprozesses sowie zur Erfüllung gesetzlicher und akkreditierungsbedingter Nachweispflichten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Näheres regelt die Datenschutzerklärung von Attestura (www.attestura.de/datenschutz).

§ 14 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste von Attestura, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde. Für den einzelnen Zertifizierungsvertrag wird die Preisliste regelmäßig als gesonderte, eigenständig versionierte Anlage (Preisübersicht) beigefügt. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht abweichend vereinbart.
  3. Ändern sich die einer Zertifizierung zugrunde liegenden Zertifizierungsanforderungen so wesentlich, dass sich Art oder Umfang der Leistung ändern, unterbreitet Attestura dem Auftraggebenden ein Angebot zu angepassten Konditionen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann Attestura den Vertrag außerordentlich kündigen.
  4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebenden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder steht in einem synallagmatischen Verhältnis zum Vergütungsanspruch von Attestura. Das Zurückbehaltungsrecht bleibt ferner unberührt, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag über die Erstzertifizierung endet mit Abschluss des Zertifizierungsverfahrens (Zertifizierungsentscheidung) bzw., bei erteiltem Zertifikat, mit Ablauf dessen Gültigkeitsdauer, soweit keine Re-Zertifizierung erfolgt.
  2. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Attestura insbesondere vor, wenn der Kandidierende trotz Aufforderung erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt, ein Täuschungsversuch festgestellt wird oder fällige Preise trotz Mahnung nicht gezahlt werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebenden berechtigt Attestura zur außerordentlichen Kündigung nur, soweit die Vertragserfüllung hierdurch tatsächlich gefährdet ist.
  3. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch Attestura aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen unberührt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 16 Haftung

  1. Attestura haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Attestura, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner*innen regelmäßig vertrauen dürfen, haftet Attestura (auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Eine Zertifizierungsentscheidung stellt keine Garantie für die zukünftige Leistungsfähigkeit oder das berufliche Verhalten der zertifizierten Person dar. Attestura haftet nicht für Handlungen der zertifizierten Person nach Erteilung der Zertifizierung.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Organe und Erfüllungsgehilfen von Attestura.

§ 17 Änderung dieser AGB und der Zertifizierungsanforderungen

  1. Attestura ist berechtigt, diese AGB anzupassen, soweit dies zur Einhaltung geänderter gesetzlicher, wettbewerbsrechtlicher oder verbraucherschutzrechtlicher Anforderungen oder zur Anpassung an geänderte kommerzielle Rahmenbedingungen erforderlich ist. Über wesentliche Änderungen informiert Attestura betroffene Auftraggebende und zertifizierte Personen mit einer Frist von mindestens drei Monaten in Textform bzw. durch Veröffentlichung auf ihrer Website.
  2. Widerspricht der Auftraggebende oder Teilnehmende einer wesentlichen Änderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die Änderung als angenommen. Die Frist beginnt frühestens mit Zugang der Änderungsmitteilung. Attestura wird in der Änderungsmitteilung gesondert und in hervorgehobener Form auf die Bedeutung des Schweigens, die Länge der Widerspruchsfrist und das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 2 hinweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, tritt die Zustimmungsfiktion nicht ein. Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zu.
  3. Für Änderungen des Zertifizierungsprogramms, der Prüfungs- und Zertifizierungsordnung (PZO) und der Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB) gilt das Änderungsverfahren für Regelwerke nach § 8 der AZB.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu Verträgen im Anwendungsbereich dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Attestura.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.