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ATTESTURA

Rechtliches

Erklärung zur Unparteilichkeit

Grundsatzerklärung der Attestura GmbH als Zertifizierungsstelle.

Dokument-Nr. ATT-IN-PZ-004 · Version 1.1 · Stand 22.09.2026

§ 1 Grundsatzerklärung der Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung der Attestura GmbH bekennt sich dazu, dass Unparteilichkeit die Grundlage jeder glaubwürdigen Zertifizierungstätigkeit ist. Zertifizierungsentscheidungen werden ausschließlich auf Grundlage objektiver, im jeweiligen Zertifizierungsprogramm festgelegter Kriterien getroffen – frei von kommerziellem, finanziellem oder sonstigem unzulässigem Druck.
  2. Diese Erklärung gilt für alle Ebenen der Organisation, einschließlich Geschäftsführung, Personal, externer Prüfer*innen und Gutachter*innen, Ausschussmitglieder, Subunternehmender und eingesetzter IT-Dienstleister.

§ 2 Rechtlicher und organisatorischer Rahmen

  1. Die Attestura GmbH mit Sitz in Bad Reichenhall, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 35593, ist ausschließlich als Zertifizierungsstelle tätig. Sie bietet Antragstellenden weder Beratung noch Schulungs- oder Prüfungsvorbereitung an, soweit dies die Unparteilichkeit der Zertifizierungsentscheidung gefährden könnte.
  2. Personal und Prüfer*innen, die an der Schulung oder Vorbereitung einer zu zertifizierenden Person beteiligt waren, wirken an der betreffenden Zertifizierungsentscheidung nicht mit.

§ 3 Identifikation und Steuerung von Risiken für die Unparteilichkeit

  1. Attestura identifiziert fortlaufend Risiken für ihre Unparteilichkeit und bewertet diese mindestens jährlich. Risiken können sich insbesondere ergeben aus
    • Eigentums-, Kontroll- oder wirtschaftlichen Beziehungen zu zertifizierten oder antragstellenden Personen und Organisationen,
    • Tätigkeiten verbundener Unternehmen, die Beratung, Schulung oder Prüfungsvorbereitung anbieten,
    • persönlichen oder finanziellen Beziehungen von Personal, Prüfer*innen, Gutachter*innen oder Ausschussmitgliedern zu Antragstellenden oder zu zertifizierenden Personen und Organisationen.
  2. Erkannte Risiken werden durch geeignete Maßnahmen – insbesondere Offenlegungspflichten, Rotationsprinzipien und den Ausschluss betroffener Personen von der jeweiligen Entscheidung – auf ein vertretbares Maß reduziert.

§ 4 Ausschuss zur Wahrung der Unparteilichkeit

  1. Attestura unterhält einen Ausschuss zur Wahrung der Unparteilichkeit gemäß den einschlägigen Anforderungen der jeweils anwendbaren Konformitätsbewertungsnorm, der so besetzt ist, dass kein einzelner Interessenbereich die Entscheidungen dominiert.
  2. Der Ausschuss berät die Geschäftsführung in Fragen der Unparteilichkeit, prüft Verfahren und Grundsätze auf ihre unparteiische Wirkung und wird bei ungelösten Interessenkonflikten konsultiert.

§ 5 Umgang mit Interessenkonflikten

  1. Personal, externe Prüfer*innen, Gutachter*innen, Ausschussmitglieder, Subunternehmende und Dienstleister verpflichten sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zur Unparteilichkeit und legen Attestura Umstände offen, die einen Interessenkonflikt begründen könnten.
  2. Bei einem offengelegten oder bekannt gewordenen Interessenkonflikt entscheidet Attestura über den weiteren Einsatz der betroffenen Person in der jeweiligen Angelegenheit.

§ 6 Gleichbehandlung und Zugang zu unseren Leistungen

  1. Attestura bietet ihre Zertifizierungsleistungen allen Antragstellenden diskriminierungsfrei an – unabhängig von Unternehmensgröße, Verbandsmitgliedschaft, Anzahl bereits ausgestellter Zertifikate oder sonstigen sachfremden Kriterien.
  2. Der Zugang zu einem Zertifizierungsprogramm richtet sich ausschließlich nach den im jeweiligen Zertifizierungsprogramm festgelegten fachlichen Voraussetzungen.

§ 7 Trennung von Beschwerde- und Einspruchsverfahren

Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen und Beschwerden werden über ein von der ursprünglichen Entscheidung organisatorisch getrenntes Verfahren bearbeitet, an dem am Ausgangsfall nicht beteiligte Personen mitwirken.

§ 8 Finanzielle und strukturelle Unabhängigkeit

Die Vergütung von Personal, Prüfer*innen und Gutachter*innen ist nicht an das Ergebnis einer Zertifizierungsentscheidung gekoppelt. Zertifizierungsgebühren richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand und nicht nach dem Ausgang der Prüfung.

§ 9 Vertraulichkeit als Grundlage der Unparteilichkeit

Alle im Rahmen der Zertifizierungstätigkeit erlangten Informationen werden vertraulich behandelt. Attestura versteht Vertraulichkeit und Unparteilichkeit als sich gegenseitig bedingende Grundsätze.

§ 10 Überwachung, Überprüfung und Meldung von Bedenken

  1. Die Wirksamkeit dieser Grundsätze wird von der Geschäftsführung mindestens jährlich sowie anlassbezogen bei Änderungen der Norm oder der Organisationsstruktur überprüft.
  2. Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit können jederzeit vertraulich an info@attestura.de gerichtet werden.