Rechtliches
Beschwerde- und Einspruchsverfahren
Anwenderinformation zum Zertifizierungssystem der Attestura GmbH.
Dokument-Nr. ATT-IN-PZ-002 · Version 1.4 · Stand 06.10.2026
1. Zweck und Geltungsbereich
Dieses Dokument informiert Interessierte, Antragstellende, Kandidierende, Auftraggebende und zertifizierte Personen der Attestura GmbH mit Sitz in Bad Reichenhall, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 35593 (nachfolgend „Attestura“ genannt) über das Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Einsprüchen im Rahmen der Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024. Es gilt programm- und teilübergreifend für sämtliche von Attestura angebotenen Zertifizierungsprogramme und enthält keine Programmspezifik.
Rechtsverbindlich sind ausschließlich die §§ 3 bis 5 der Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB) von Attestura. Dieses Dokument fasst deren Inhalt für die Öffentlichkeit allgemeinverständlich zusammen, ohne eigene, von den AZB abweichende Regelungen zu treffen. Bei Widersprüchen ist der Wortlaut der AZB maßgeblich.
Hinweis zur Verbindlichkeit
Dieses Dokument ist eine allgemeinverständliche, eigenständige Zusammenfassung ohne eigenen Regelungsanspruch. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die §§ 3–5 der Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB, ATT-AZB-PZ-001) in ihrer jeweils gültigen Fassung, ergänzt durch § 14 der Prüfungs- und Zertifizierungsordnung (PZO), § 9 des Zertifizierungsvertrags und § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Widersprüchen gilt die in § 2 Abs. 1 und 2 des Zertifizierungsvertrags festgelegte Rangfolge.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Dokuments gelten folgende Begriffe:
- Einspruch: das Verlangen eines Antragstellenden, Kandidierenden oder einer zertifizierten Person, eine Zertifizierungsentscheidung von Attestura zum eigenen Zertifizierungsstatus überprüfen zu lassen.
- Beschwerde: der Ausdruck der Unzufriedenheit einer beliebigen Person oder Organisation gegenüber Attestura hinsichtlich der Tätigkeiten von Attestura oder einer zertifizierten Person, auf den eine Antwort erwartet wird.
- Einspruchs- bzw. beschwerdeführende Person: die Person oder Organisation, die einen Einspruch oder eine Beschwerde erhebt.
3. Grundsätze des Verfahrens
- Attestura unterhält ein transparentes, unparteiliches, unentgeltliches und leicht zugängliches Verfahren zur Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden als Bestandteil ihres Managementsystems nach DIN EN ISO/IEC 17024.
- Die Einlegung eines Einspruchs oder einer Beschwerde ist für die einspruchs- oder beschwerdeführende Person kostenfrei und darf zu keiner Benachteiligung führen, weder während noch nach Abschluss des Zertifizierungsverfahrens.
- Über Eingang, Bearbeitungsstand und Ergebnis wird die einspruchs- bzw. beschwerdeführende Person in Textform unterrichtet.
- Über Einsprüche und Beschwerden entscheidet ausschließlich Personal, das an der ursprünglichen Entscheidung, Prüfung oder Vorbereitung der betroffenen Person nicht beteiligt war.
- Attestura dokumentiert alle Einsprüche und Beschwerden sowie die daraus resultierenden Maßnahmen und wertet sie regelmäßig zur Verbesserung des Zertifizierungssystems aus.
4. Einspruchsverfahren gegen Zertifizierungsentscheidungen
Ein Einspruch richtet sich gegen eine konkrete Zertifizierungsentscheidung von Attestura, insbesondere gegen die Nichtzulassung, das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Zertifizierung.
- Antragstellende, Kandidierende oder zertifizierte Personen können innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform und unter Angabe der Gründe Einspruch bei Attestura einlegen.
- Attestura bestätigt den Eingang des Einspruchs innerhalb einer Woche und benennt die zuständige Bearbeitungsstelle.
- Über den Einspruch entscheidet ausschließlich Personal, das an der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt war. Erforderlichenfalls werden weitere sachkundige Personen hinzugezogen.
- Das begründete Ergebnis wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang in Textform mitgeteilt. Bei besonders komplexen Sachverhalten kann sich diese Frist um bis zu vier weitere Wochen verlängern.
- Die Einlegung eines Einspruchs hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Attestura kann den Vollzug der angefochtenen Entscheidung in begründeten Einzelfällen bis zum Abschluss des Verfahrens aussetzen.
- Die erstmalige Bearbeitung eines Einspruchs ist kostenfrei. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
5. Beschwerdeverfahren
Eine Beschwerde kann von jeder Person oder Organisation erhoben werden, unabhängig davon, ob sie selbst Vertragspartnerin von Attestura ist. Sie richtet sich allgemein gegen die Tätigkeiten von Attestura oder gegen das Verhalten einer zertifizierten Person im Zusammenhang mit deren zertifizierter Tätigkeit.
- Beschwerden können in Textform, insbesondere per E-Mail an beschwerde@attestura.de, eingereicht werden.
- Attestura bestätigt den Eingang innerhalb einer Woche und prüft, ob die Beschwerde ihre Zertifizierungstätigkeit betrifft.
- Betrifft die Beschwerde eine zertifizierte Person, wird diese unter Wahrung der Vertraulichkeit vor Abschluss des Verfahrens angehört.
- Die beschwerdeführende Person wird, soweit rechtlich zulässig, innerhalb von sechs Wochen nach Eingang über Ergebnis und Abschluss des Verfahrens unterrichtet.
- Begründete Beschwerden können zu Korrekturmaßnahmen, zu einer Nachprüfung der betroffenen Zertifizierung oder zu Maßnahmen der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Zertifizierung führen.
- Die erstmalige Bearbeitung einer Beschwerde ist kostenfrei.
6. Verhältnis zwischen Einspruch und Beschwerde
Ein Einspruch richtet sich stets gegen eine konkrete Zertifizierungsentscheidung zum eigenen Zertifizierungsstatus, während eine Beschwerde die Tätigkeiten von Attestura oder einer zertifizierten Person allgemein betrifft. Bezieht sich eine Beschwerde auf einen Gegenstand, für den bereits ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder war, entscheidet Attestura einheitlich unter Berücksichtigung beider Verfahren, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Alle Einsprüche und Beschwerden fließen in die regelmäßige Bewertung des Zertifizierungssystems durch den Ausschuss zur Sicherstellung der Unparteilichkeit ein.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
Alle im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsprozess sowie mit einem Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren erlangten Informationen werden vertraulich behandelt, soweit sie nicht bereits öffentlich zugänglich sind, und nicht ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Person an Dritte weitergegeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Näheres regelt die Datenschutzerklärung von Attestura (www.attestura.de/datenschutz).
8. Rechtsweg und Verhältnis zu anderen Regelwerken
Das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nach diesem Dokument lässt den ordentlichen Rechtsweg unberührt. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die §§ 3 bis 5 der Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB). Ergänzend gelten § 14 der Prüfungs- und Zertifizierungsordnung (PZO), § 9 des Zertifizierungsvertrags und § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jeweils auf die AZB verweisen. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt die in § 2 Abs. 1 und 2 des Zertifizierungsvertrags festgelegte Rangfolge.
9. Kontakt
Beschwerden richten Sie bitte in Textform an beschwerde@attestura.de. Einsprüche gegen eine Zertifizierungsentscheidung richten Sie bitte in Textform unter Angabe der Gründe an die im Entscheidungsschreiben genannte Stelle. Für weitere Fragen steht Attestura für Anfragen per Mail über info@attestura.de zur Verfügung. Die vollständigen Regelwerke AZB, PZO, AGB sind öffentlich zugänglich, der Zertifizierungsvertrag kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.