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ATTESTURA

Zertifizierungsordnung

Allgemeiner Rahmen des Zertifizierungssystems

Programmübergreifend gültig für alle Personenzertifizierungsprogramme von Attestura.

Dokument-Nr. ATT-ZP-ALLG-001 · Version 2.6 · Stand 06.10.2026

A1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Dokument beschreibt das Zertifizierungssystem der Attestura GmbH mit Sitz in Bad Reichenhall, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 35593 (nachfolgend „Attestura“ genannt) für die Zertifizierung von Personen nach DIN EN ISO/IEC 17024:2026. Die Norm enthält Grundsätze und Anforderungen für eine Stelle, die Personen anhand spezifischer Anforderungen zertifiziert und schließt die Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Zertifizierungsprogramms für Personen ein.

Das Dokument gliedert sich in einen allgemeinen, programmübergreifenden Teil A und einen programmspezifischen Teil B. Teil A regelt Organisation, Ressourcen, Verfahren und Pflichten, die für jedes Zertifizierungsprogramm von Attestura in gleicher Weise gelten. Für jedes einzelne Zertifizierungsprogramm wird ergänzend ein eigener Teil B erstellt, der die fachlichen Kompetenzanforderungen, Zulassungsvoraussetzungen und den konkreten Prüfungsaufbau festlegt. Teil A selbst enthält keine, auf ein einzelnes Fachgebiet beschränkten Regelungen und ist als wiederverwendbare Grundlage für alle bestehenden und künftigen Zertifizierungsprogramme von Attestura konzipiert.

Ergänzend zu den Anforderungen der Norm greift dieses Dokument die informativen Grundsätze aus deren Anhang A (Unparteilichkeit, Kompetenz, Vertraulichkeit und Offenheit, Offenheit für Beschwerden und Einsprüche, Verantwortlichkeit) als Leitlinie für die Ausgestaltung der nachfolgenden Regelungen auf.

A2 Normative und rechtliche Grundlagen

Grundlage des Zertifizierungssystems ist die Norm DIN EN ISO/IEC 17024:2026. Die Norm legt Anforderungen an Struktur, Ressourcen, Zertifizierungsschema, Prozesse und Managementsystem einer Personenzertifizierungsstelle fest und ist Grundlage für eine Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle. Als normativer Verweis gilt außerdem DIN EN ISO/IEC 17000, der die für dieses Dokument verwendeten Grundbegriffe der Konformitätsbewertung zugrunde liegen.

Ergänzend gelten, soweit programmspezifisch einschlägig, weitere Normen, Richtlinien und Rechtsvorschriften des jeweiligen Fachgebiets. Diese fachrechtlichen und technischen Regelwerke werden ausschließlich im jeweiligen Teil B benannt. Teil A trifft hierzu keine fachlichen Festlegungen.

  • DIN EN ISO/IEC 17024:2026 (zentrale Verfahrensnorm für Personenzertifizierung)
  • DIN EN ISO/IEC 17000 (Grundbegriffe der Konformitätsbewertung, normativer Verweis der Norm)
  • DIN EN ISO 9001 bzw. DIN EN ISO 19011, soweit für das Managementsystem nach Kapitel A23 herangezogen
  • Akkreditierungsvorgaben der DAkkS sowie einschlägige IAF/EA-Dokumente zur Personenzertifizierung
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Antragstellenden, Kandidierenden und zertifizierten Personen
  • Programmspezifische Fach- und Rechtsnormen gemäß dem jeweiligen Teil B

A3 Begriffe und Abkürzungen

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN EN ISO/IEC 17000 sowie die folgenden, aus DIN EN ISO/IEC 17024:2026 übernommenen und um systemeigene Begriffe ergänzten Definitionen.

Begriffe und Abkürzungen
ZertifizierungsprozessTätigkeiten, mit denen Attestura ermittelt, ob eine Person die Zertifizierungsanforderungen erfüllt, einschließlich Antragstellung, Begutachtung, Entscheidung über die Zertifizierung, Re-Zertifizierung sowie die Verwendung von Zertifikaten und Logos/Zeichen.
ZertifizierungsprogrammKompetenz und andere Anforderungen, bezogen auf Personengruppen mit spezifischen Tätigkeiten oder Fertigkeiten. Konkrete, fachlich abgegrenzte Ausprägung als Gegenstand des jeweiligen Teil B.
ZertifizierungsanforderungenSatz spezifischer Anforderungen, einschließlich Programmanforderungen, die zu erfüllen sind, um die Zertifizierung zu erlangen oder aufrechtzuerhalten.
ProgrammeignerOrganisation, die für die Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Zertifizierungsprogramms verantwortlich ist. Dies kann Attestura selbst oder eine andere Stelle bzw. Behörde sein (vgl. A12.4).
ZertifikatDokument, ausgestellt durch Attestura, das angibt, dass die genannte Person die Zertifizierungsanforderungen erfüllt.
KompetenzFähigkeit, Wissen und Fertigkeiten anzuwenden, um beabsichtigte Ergebnisse zu erzielen.
QualifikationDargelegte Ausbildung, Schulung und gegebenenfalls Berufserfahrung.
BegutachtungProzess, der die Erfüllung der Anforderungen des Zertifizierungsprogramms durch eine Person bewertet.
PrüfungMechanismus, der Teil der Begutachtung ist, mit dem die Kompetenz eines Kandidierenden durch eine oder mehrere Möglichkeiten (z. B. schriftlich, mündlich, praktisch, beobachtend) festgestellt wird.
Prüfer*inPerson, die fähig ist, eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis fachkompetent zu beurteilen.
AufsichtspersonDurch Attestura berechtigte Person, die eine Prüfung administriert bzw. überwacht, ohne die Kompetenz des Kandidierenden zu bewerten.
PersonalInterne oder externe Personen, die Tätigkeiten für Attestura ausführen, einschließlich Ausschussmitgliedern und Freiwilligen.
Antragstellende PersonPerson, die einen Antrag auf Zulassung zum Zertifizierungsprozess gestellt hat.
KandidierenderAntragstellende Person, die die festgelegten Anforderungen erfüllt hat und zum Zertifizierungsprozess zugelassen ist.
Zertifikatsinhaber*inPerson, der nach erfolgreicher Prüfung ein gültiges Zertifikat erteilt wurde.
UnparteilichkeitVorhandensein von Objektivität. Interessenkonflikte bestehen nicht oder werden beigelegt, um nachfolgende Tätigkeiten von Attestura nicht nachteilig zu beeinflussen.
FairnessGleiche Chancen auf Erfolg für jeden Kandidierenden im Zertifizierungsprozess.
GültigkeitNachweis, dass die Begutachtung das misst, was laut Zertifizierungsprogramm zu messen beabsichtigt ist.
ZuverlässigkeitIndikator dafür, inwieweit Prüfungsergebnisse zu verschiedenen Zeiten, an verschiedenen Standorten und bei unterschiedlichen Prüfer*innen übereinstimmend sind.
Interessierter KreisPerson, Gruppe oder Organisation, die von der Leistung einer zertifizierten Person oder von Attestura betroffen ist (z. B. Zertifikatsinhaber*innen, Nutzer*innen der Dienstleistung, Arbeitgebende, Behörden).
ÜberwachungRegelmäßige Überprüfung der Leistungsfähigkeit einer zertifizierten Person innerhalb des Zertifizierungszeitraums.
Re-ZertifizierungVerfahren zur Verlängerung eines ablaufenden Zertifikats auf Basis nachgewiesener Kompetenzerhaltung.
AussetzungBefristete Einschränkung der Gültigkeit eines Zertifikats.
EntzugEndgültige Rücknahme eines Zertifikats.
EinspruchVerlangen eines Antragstellenden, Kandidierenden oder zertifizierten Person, eine Zertifizierungsentscheidung zu überprüfen.
BeschwerdeAusdruck der Unzufriedenheit, im anderen Sinne als Einspruch, gegenüber Attestura in Bezug auf ihre Tätigkeiten oder die einer zertifizierten Person.
PflichtmodulFachlicher Kernbereich eines Zertifizierungsprogramms, dessen Nachweis für die Grundzertifizierung zwingend erforderlich ist (systemeigener Begriff, vgl. A4).
Optionale/s Zusatzmodul/-qualifikationZusätzlicher Kompetenzbereich, der freiwillig zum Pflichtmodul erworben und eigenständig geprüft, dokumentiert und rezertifiziert wird (systemeigener Begriff, vgl. A4).
PZOPrüfungs- und Zertifizierungsordnung (eigenständiges Regelwerk).

A4 Aufbau des Zertifizierungssystems (Baukastenprinzip)

Das Zertifizierungssystem von Attestura folgt einem modularen Baukastenprinzip, damit zukünftige Zertifizierungsprogramme effizient und konsistent auf Basis derselben Struktur entwickelt werden können:

  • Teil A – Allgemeiner Rahmen: programmübergreifende Organisation, Ressourcen, Verfahren, Rechte und Pflichten, Managementsystem sowie Beschwerde- und Sanktionsmechanismen. Unverändert für alle Programme.
  • Teil B – Programmspezifischer Teil: Kompetenzprofil, Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsaufbau und Zertifikatsbezeichnung eines einzelnen Zertifizierungsprogramms gemäß den Entwicklungsanforderungen aus Kapitel A12. Wird für jedes neue Programm eigenständig erstellt.
  • Optionale Zusatzmodule/-qualifikationen innerhalb eines Teil B: ein Zertifizierungsprogramm kann neben einem Pflichtmodul ein oder mehrere optionale Zusatzmodule/-qualifikationen vorsehen, die eigenständig geprüft, bescheinigt und re-zertifiziert werden, ohne die Struktur von Teil A zu verändern.

Teil A und die einzelnen Teil-B-Dokumente werden als eigenständige, voneinander unabhängige Dokumente geführt: Das vorliegende Dokument enthält ausschließlich den programmübergreifenden Rahmen. Jedes Zertifizierungsprogramm wird in einem eigenen, separaten Teil-B-Dokument mit eigenem Dokumentenkopf, eigener Versionierung und eigenen Anlagen beschrieben. Diese physische Trennung stellt sicher, dass die fachlichen Inhalte eines Zertifizierungsprogramms und die programmübergreifenden Anforderungen an die Zertifizierungsentscheidung selbst unabhängig voneinander weiterentwickelt und freigegeben werden können. Damit Änderungen an Teil A mit Wechselwirkungen zu einzelnen Teil-B-Dokumenten gleichwohl zuverlässig nachverfolgt und eingepflegt werden können, führt Attestura die in Anlage A2 beschriebene Nachverfolgungsmechanik (Register der Zertifizierungsprogramme und Referenzverzeichnis je Teil B, vgl. A25).

A5 Rechtsform, Zuständigkeit für Zertifizierungsentscheidungen und Finanzierung

A5.1 Rechtsform

Attestura ist eine juristische Person bzw. ein festgelegter Teil einer juristischen Person, sodass sie für alle Zertifizierungstätigkeiten rechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

A5.2 Alleinige Zuständigkeit für Zertifizierungsentscheidungen

Attestura ist für die Zertifizierung verantwortlich, behält das alleinige Recht für Entscheidungen zur Zertifizierung – einschließlich Erteilung, Aufrechterhaltung, Re-Zertifizierung, Erweiterung und Einschränkung des Geltungsbereichs sowie Aussetzung und Zurückziehung – und delegiert diese Entscheidungen nicht. Zertifizierungsentscheidungen dürfen insbesondere niemals ausgegliedert werden (vgl. A10.3).

A5.3 Finanzierung und Haftung

Attestura verfügt über die notwendigen finanziellen Ressourcen für die Durchführung eines Zertifizierungsprozesses und über geeignete Maßnahmen (z. B. Versicherungen oder Rücklagen), um die Verbindlichkeiten abzudecken, die aus ihren Tätigkeitsbereichen entstehen.

A6 Organisation und Zuständigkeiten der Zertifizierungsstelle

A6.1 Leitung und Organisationsstruktur

Die Tätigkeiten von Attestura werden so strukturiert, geleitet und gelenkt, dass Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Attestura dokumentiert ihre Organisationsstruktur durch Beschreibung der Pflichten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Leitung, des Zertifizierungspersonals sowie aller Ausschüsse. Personen bzw. Personengruppen sind benannt, die verantwortlich sind für:

  • grundsätzliche Regelungen und Verfahren, die sich auf die Tätigkeit von Attestura beziehen;
  • die Umsetzung dieser Regelungen und Verfahren;
  • die Finanzen von Attestura;
  • die Ressourcen für die Zertifizierungstätigkeiten;
  • die Entwicklung und Aufrechterhaltung von Zertifizierungsprogrammen;
  • die Begutachtungstätigkeiten;
  • Entscheidungen zur Zertifizierung, einschließlich Gewährung, Aufrechterhaltung, Re-Zertifizierung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung;
  • vertragliche Vereinbarungen.

A6.2 Zertifizierungsgremium

Über die Erteilung, Verweigerung, Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten entscheidet ein Zertifizierungsgremium, das personell von der Prüfungsdurchführung und von der Ausbildung der Kandidierenden getrennt ist. Das Gremium trifft seine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der dokumentierten Prüfungs- und Bewertungsergebnisse (vgl. A15).

A6.3 Prüfer*innen und Gutachter*innen

Prüfer*innen und Gutachter*innen werden auf Basis nachgewiesener Fach- und Prüfkompetenz benannt (Einzelanforderungen siehe A9.2) und dürfen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Antragstellenden stehen.

A7 Unparteilichkeit: Grundsätze, Gefährdungen und Handhabung

Um Vertrauen in ihre Tätigkeiten und Ergebnisse zu erzeugen, ist es für Attestura und ihr Personal erforderlich, unparteiisch zu sein und als unparteiisch wahrgenommen zu werden. Attestura dokumentiert Struktur, Regelungen und Verfahren, um die Unparteilichkeit zu handhaben und sicherzustellen, dass Zertifizierungstätigkeiten unparteiisch ausgeführt werden. Die Leitung verpflichtet sich öffentlich zur Unparteilichkeit bei den Zertifizierungstätigkeiten und macht eine öffentlich zugängliche Aussage darüber, dass sie die Bedeutung der Unparteilichkeit versteht, Interessenkonflikte handhabt und die Objektivität ihrer Zertifizierungstätigkeiten sicherstellt.

A7.1 Grundsätze

Attestura handelt gegenüber Antragstellenden, Kandidierenden und zertifizierten Personen unparteiisch. Die Regelungen und Verfahren zur Zertifizierung sind für alle fair. Die Zertifizierung wird nicht aufgrund unangemessener finanzieller oder sonstiger Bedingungen eingeschränkt, und es werden keine Verfahren angewendet, die Antragstellende oder Kandidierenden auf unfaire Art behindern oder ihnen den Zugang verwehren.

A7.2 Gefährdungskategorien

Attestura identifiziert ständig Gefährdungen ihrer Unparteilichkeit. Solche Gefährdungen können tatsächlich oder vermeintlich sein und schließen insbesondere folgende Kategorien ein, ohne darauf beschränkt zu sein:

  • Gefährdungen durch Eigennutz: eine Person oder Stelle handelt im eigenen Interesse zu ihrem eigenen Nutzen.
  • Gefährdungen durch Subjektivität: persönliche Befangenheit übersteuert objektive Nachweise.
  • Gefährdungen durch Vertrautheit: eine Person ist zu vertraut oder leichtgläubig gegenüber einer anderen Person, mit der eine Beziehung besteht, wodurch ein objektives Urteil beeinträchtigt werden kann.
  • Gefährdungen durch Einschüchterung: Furcht vor einem Kandidierenden oder anderen interessierten Parteien hindert Attestura oder ihr Personal daran, objektiv zu handeln.
  • Finanzielle Gefährdungen: die Einnahmequelle von Attestura kann eine Gefährdung für ihre Unparteilichkeit darstellen.

Weitere Gefährdungen können sich aus Eigentümerschaft, Führung, gemeinsam genutzten Ressourcen, Verträgen, Vermarktung (einschließlich Markenkennzeichnung) und der Zahlung von Verkaufsprovisionen ergeben.

A7.3 Umgang mit Gefährdungen und Interessenkonflikten

Attestura analysiert, dokumentiert und minimiert mögliche Interessenkonflikte, die aus ihren Zertifizierungstätigkeiten entstehen können – unabhängig davon, ob diese innerhalb von Attestura selbst (z. B. beim Zuweisen von Verantwortlichkeiten) oder aus den Tätigkeiten anderer Personen, Stellen oder Organisationen entstehen. Um die Unparteilichkeit zu wahren, werden Zertifizierungstätigkeiten strukturiert, gelenkt und geleitet unter ausgewogener Einbeziehung interessierter Kreise.

A7.4 Ausschuss zur Sicherstellung der Unparteilichkeit

Attestura beruft einen Ausschuss zur Sicherstellung der Unparteilichkeit, der die Grundsätze der Unparteilichkeit überwacht, an der Weiterentwicklung von Zertifizierungsschemata mitwirkt und zu Fragen Stellung nimmt, die das Vertrauen in die Zertifizierung berühren. Der Ausschuss ist ausgewogen besetzt und darf nicht von einer Interessengruppe dominiert werden; ihm gehören u. a. an:

  • Vertreter*innen zertifizierter Personen
  • Vertreter*innen von Auftraggebenden/Abnehmenden der Zertifizierungsleistung
  • Unabhängige Fachexpert*innen der jeweiligen Zertifizierungsprogramme
  • Vertreter*innen von Behörden bzw. Verbänden, sofern fachlich einschlägig
  • Interne Vertretung von Attestura (ohne Stimmenmehrheit)

A8 Struktur der Zertifizierungsstelle in Bezug auf Aus- und Weiterbildung

Der Abschluss einer Schulung oder eines Lehrgangs kann als programmspezifische Zulassungsvoraussetzung in einem Teil B festgelegt werden. Die Anerkennung bzw. Genehmigung solcher Bildungsangebote durch Attestura darf jedoch weder die Unparteilichkeit gefährden noch die Anforderungen an Begutachtung und Zertifizierung verringern. Attestura stellt Informationen zu Aus- und Weiterbildung bereit, wenn deren Abschluss als Voraussetzung für die Zertifizierung verwendet wird, darf jedoch nicht aussagen oder andeuten, dass die Zertifizierung unkomplizierter, leichter oder preiswerter wäre, wenn bestimmte Aus-/Weiterbildungs- oder Schulungsangebote genutzt werden.

Bietet Attestura oder eine mit ihr verbundene Stelle selbst Schulungen oder Lehrgänge an, stellt dies eine Gefährdung der Unparteilichkeit dar. In diesem Fall gilt:

  • Attestura identifiziert und dokumentiert die damit verbundenen Gefährdungen fortlaufend und verfügt über ein dokumentiertes Verfahren zur Darlegung, wie sie diese beseitigt oder minimiert;
  • Attestura legt dar, dass alle von ihr durchgeführten Zertifizierungsprozesse von der Schulung unabhängig sind, sodass Vertraulichkeit, Informationssicherheit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden;
  • Attestura erweckt nicht den Eindruck, dass die Nutzung beider Dienstleistungen (Schulung und Zertifizierung) einen Vorteil bringen würde;
  • Attestura fordert nicht, das eigene Bildungsangebot als ausschließliche Zulassungsvoraussetzung zu absolvieren, wenn eine alternative Schulung mit gleichwertigem Ergebnis besteht – die Zulassung zur Prüfung ist daher stets auch über eine gleichwertige, anderweitig erworbene Qualifikation möglich (Näheres im jeweiligen Teil B);
  • Personal agiert frühestens zwei Jahre nach Abschluss eigener Schulungstätigkeiten als Prüfer*innen von persönlich geschulten Kandidierenden. Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn Attestura darlegt, dass die Unparteilichkeit dadurch nicht gefährdet wird.

A9 Anforderungen an Personal und weitere Ressourcen

A9.1 Allgemeine Anforderungen an das Personal

Attestura ist für die Leistungsfähigkeit des gesamten in den Zertifizierungsprozess einbezogenen Personals verantwortlich, leitet und lenkt dieses. Sie verfügt über ausreichend Personal mit der erforderlichen Kompetenz, um die Zertifizierungsfunktionen nach Art, Umfang und Volumen durchzuführen, stellt dokumentierte Anweisungen zu Pflichten und Verantwortlichkeiten bereit und führt aktuelle Aufzeichnungen zu ihrem Personal, einschließlich Qualifikationen, Schulungen, Erfahrungen, Berufszugehörigkeit, beruflichem Status, Kompetenz und bekannten Interessenkonflikten. Das Personal behandelt alle erhaltenen oder erstellten Informationen vertraulich und unterzeichnet ein Dokument, in dem es sich verpflichtet, die von Attestura festgelegten Regeln einzuhalten, einschließlich derer zu Vertraulichkeit, Unparteilichkeit und Interessenkonflikten.

A9.2 Anforderungen an Prüfer*innen

Die Auswahl- und Zulassungsverfahren stellen sicher, dass Prüfer*innen das jeweilige Zertifizierungsprogramm verstehen, die Prüfverfahren und -dokumente anwenden können, im zu prüfenden Bereich kompetent sind, die Sprache der Prüfung schriftlich und mündlich fließend beherrschen und alle bekannten Interessenkonflikte offengelegt haben. Attestura überwacht die Leistungsfähigkeit der Prüfer*innen sowie die Verlässlichkeit ihrer Urteilsfähigkeit und ergreift Korrekturmaßnahmen, wenn Mängel festgestellt werden. Hat ein*e Prüfer*in einen potenziellen Interessenkonflikt bei der Prüfung eines Kandidierenden, ergreift und dokumentiert Attestura Maßnahmen, die sicherstellen, dass Vertraulichkeit und Unparteilichkeit der Prüfung nicht gefährdet werden.

A9.3 Anforderungen an weiteres Begutachtungspersonal

Für weiteres Personal, das in die Begutachtung mit einbezogen ist (z. B. Aufsichtspersonen), verfügt Attestura über eine dokumentierte Beschreibung der Verantwortlichkeiten und Qualifikationen. Auch hier gilt: Bei einem potenziellen Interessenkonflikt werden Maßnahmen ergriffen und aufgezeichnet, die Vertraulichkeit und Unparteilichkeit sicherstellen.

A9.4 Weitere Ressourcen

Attestura nutzt angemessene Räumlichkeiten, einschließlich Prüfungsstandorte, sowie Ausrüstungen und Ressourcen, die zur Durchführung ihrer Zertifizierungstätigkeiten erforderlich sind.

A9.5 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Zertifizierungstätigkeiten

Setzt Attestura künstliche Intelligenz (KI) – ein autonomes System, das Funktionen ausführt, die normalerweise mit menschlicher Intelligenz in Verbindung gebracht werden, z. B. Schlussfolgern, Lernen und eigene Verbesserung – zur Unterstützung von Zertifizierungstätigkeiten ein (z. B. bei der Vorprüfung von Anträgen, bei der Aufsicht während Prüfungen oder bei der Auswertung von Prüfungsergebnissen), dokumentiert und legt Attestura dar, wie Risiken für die Unparteilichkeit – insbesondere Voreingenommenheit – beseitigt, minimiert oder gehandhabt werden. Erfolgt eine Kommunikation oder Interaktion mit KI, legt Attestura dies gegenüber Antragstellenden, Kandidierenden oder zertifizierten Personen offen und holt deren Kenntnisnahme ein. Wird KI zur Aufsicht während einer Prüfung eingesetzt, muss sie sämtliche Anforderungen dieses Dokuments an eine ordnungsgemäße Aufsicht erfüllen (vgl. A9.3, A14, A22.4). Die Zertifizierungsentscheidung selbst bleibt hiervon unberührt: Sie wird stets ausschließlich von hierfür benanntem, kompetentem Personal getroffen (vgl. A15) und darf nicht an ein KI-System delegiert werden, auch wenn einzelne vorbereitende Schritte KI-gestützt erfolgen.

A10 Ausgliederung von Tätigkeiten

Gliedert Attestura auf die Zertifizierung bezogene Arbeiten aus (Ausgliederung und Unterauftragsvergabe werden synonym verwendet), gilt:

  • Attestura schließt eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung, die Vorkehrungen zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten mit der ausführenden Stelle abdeckt;
  • Attestura übernimmt die volle Verantwortung für alle ausgegliederten Arbeiten;
  • Attestura stellt sicher, dass die ausführende Stelle kompetent ist und die anwendbaren Bestimmungen dieser Norm einhält;
  • Attestura bewertet und überwacht die Leistungsfähigkeit der ausführenden Stelle und führt Aufzeichnungen, die belegen, dass alle relevanten Anforderungen eingehalten werden;
  • Attestura führt eine Liste der Stellen, die ausgegliederte Arbeiten ausführen.

Zertifizierungsentscheidungen selbst – Erteilung, Aufrechterhaltung, Re-Zertifizierung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung – sind von der Ausgliederung ausgenommen und bleiben stets bei Attestura (vgl. A5.2, A15).

A11 Allgemeiner Verhaltenskodex

Für alle Antragstellenden und Zertifikatsinhaber*innen gilt der nachfolgende, programmübergreifende Verhaltenskodex. Programmspezifische Ergänzungen sind im jeweiligen Teil B ausgewiesen.

A11.1 Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

Antragstellende müssen persönlich zuverlässig sein. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und die Erfüllung der Zertifizierungspflichten werden vorausgesetzt.

A11.2 Gewissenhaftigkeit

Zertifikatsinhaber*innen führen ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt einer ordentlichen sachverständigen Person aus, halten den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik ein und dokumentieren ihre Arbeit nachvollziehbar.

A11.3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Zertifikatsinhaber*innen üben ihre Tätigkeit unabhängig von Auftragsvolumen, Ergebniswünschen Dritter oder sonstigen sachfremden Einflüssen aus und vermeiden bereits den Anschein der Befangenheit. Mögliche Interessenkonflikte sind offenzulegen.

A11.4 Verschwiegenheit und Datenschutz

Im Rahmen der Tätigkeit erlangte Kenntnisse dürfen nicht unbefugt offengelegt oder verwertet werden. Die Schweigepflicht besteht über das Ende des jeweiligen Auftrags und über den Ablauf der Zertifizierung hinaus fort, unberührt bleiben gesetzliche Anzeige- und Auskunftspflichten.

A11.5 Fortbildungspflicht

Zertifikatsinhaber*innen halten ihre fachliche Kompetenz durch angemessene, im jeweiligen Teil B konkretisierte Fortbildung aufrecht.

A11.6 Haftung und Versicherung

Zertifikatsinhaber*innen tragen die volle fachliche Verantwortung für ihre Tätigkeit und halten – soweit für das Fachgebiet üblich – eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung vor.

A11.7 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

Zertifikatsinhaber*innen führen Aufzeichnungen über ihre zertifizierungsrelevante Tätigkeit und verpflichten sich durch eine mit Attestura geschlossene, durchsetzbare Vereinbarung, Attestura unverzüglich über Umstände zu informieren, die ihre Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen weiterhin zu erfüllen, beeinträchtigen können (z. B. Adressänderung, Verlust von Zertifikat/Zeichen, strafrechtliche Ermittlungen, rechtskräftige Verurteilungen im Zusammenhang mit der zertifizierten Tätigkeit).

A12 Anforderungen an die Entwicklung und Pflege von Zertifizierungsprogrammen

Dieses Kapitel legt fest, welche Elemente jeder programmspezifische Teil B mindestens enthalten muss, und dient damit als verbindliche Entwicklungs-Checkliste für neue Zertifizierungsprogramme.

A12.1 Pflichtelemente eines Zertifizierungsprogramms

Für jede Art der Zertifizierung liegt ein Zertifizierungsprogramm (Teil B) vor. Dieses enthält mindestens:

  • den Geltungsbereich der Zertifizierung;
  • eine Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung;
  • die geforderte Kompetenz;
  • Fähigkeiten, wenn zutreffend (z. B. physische Fähigkeiten wie Sehen, Hören, Mobilität);
  • Voraussetzungen, wenn zutreffend;
  • einen Verhaltenskodex, wenn zutreffend (ergänzend zu Kapitel A11).

A12.2 Anforderungen an den Zertifizierungsprozess des Programms

Ergänzend legt jedes Zertifizierungsprogramm fest:

  • Kriterien für Erstzertifizierung und Re-Zertifizierung;
  • Begutachtungsverfahren für Erstzertifizierung und Re-Zertifizierung;
  • Überwachungsverfahren und -kriterien, falls zutreffend;
  • Kriterien zur Aussetzung und Zurückziehung der Zertifizierung;
  • Kriterien zur Änderung des Geltungsbereichs oder der Zertifizierungsstufe, falls zutreffend.

A12.3 Entwicklung und Bewertung

Attestura verfügt über Dokumente, die darlegen, dass bei der Entwicklung und Bewertung eines Zertifizierungsprogramms Folgendes berücksichtigt wurde:

  • die Einbeziehung geeigneter Expert*innen;
  • die Verwendung einer Struktur, die die Interessen aller signifikant betroffenen Kreise fair vertritt, ohne dass ein bestimmtes Interesse überwiegt;
  • die Identifizierung und Anpassung der Voraussetzungen an die Kompetenzanforderungen, falls zutreffend;
  • die Identifizierung und Anpassung der Begutachtungsmechanismen an die Kompetenzanforderungen;
  • eine Arbeitsplatz- oder Tätigkeitsanalyse, die durchgeführt und aktuell gehalten wird, um die Aufgaben, die erforderliche Kompetenz je Aufgabe, die Voraussetzungen, die Begutachtungsmechanismen und den Prüfungsinhalt sowie die Anforderungen an die Re-Zertifizierung einschließlich des Re-Zertifizierungsintervalls zu ermitteln.

Attestura stellt sicher, dass jedes Zertifizierungsprogramm ständig systematisch bewertet und validiert wird.

A12.4 Programme, deren Eignerin nicht Attestura ist

Ist Attestura nicht die Programmeignerin eines von ihr angewandten Zertifizierungsprogramms, stellt sie sicher, dass die in diesem Kapitel enthaltenen Anforderungen gleichwohl erfüllt sind. In diesem Fall kann eine bereits von der Programmeigner*in durchgeführte Arbeitsplatz- oder Tätigkeitsanalyse zur Verifizierung herangezogen werden.

A13 Allgemeines Antrags- und Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren folgt für alle Zertifizierungsprogramme demselben Grundablauf. Programmspezifische Fristen, Formulare und Nachweise sind in Teil B geregelt. Attestura stellt einen Überblick über den Zertifizierungsprozess zur Verfügung, der mindestens die Zertifizierungsanforderungen und deren Geltungsbereich, eine Beschreibung des Begutachtungsprozesses, die Rechte der Antragstellenden, die Pflichten zertifizierter Personen und die Preise enthält.

  1. Antragstellung: ausschließlich elektronisch per Mail (digital ausgefüllt und unterschrieben; ein Ausdruck ist nicht erforderlich, die Unterschrift muss jedoch eindeutig als Unterschrift der antragstellenden Person erkennbar sein) über das programmspezifische Antragsformular. Der Antrag enthält mindestens: Angaben zur Identifikation, den Geltungsbereich der gewünschten Zertifizierung, die Zustimmung zur Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen und Bereitstellung der für die Begutachtung benötigten Informationen, ergänzende Nachweise zu den programmspezifischen Voraussetzungen sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit, im Rahmen des Zumutbaren besondere Bedürfnisse anzumelden.
  2. Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen: Vorlage der in Teil B geforderten Nachweise zu Ausbildung, Berufserfahrung und ggf. Aus- oder Weiterbildung bzw. gleichwertiger Qualifikation.
  3. Prüfung der Unterlagen: Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung durch Attestura. Möglichkeit der Nachforderung fehlender Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.
  4. Zulassungsentscheidung: schriftliche Mitteilung über Zulassung, Zulassung unter Auflagen oder Ablehnung mit Begründung.
  5. Terminvereinbarung: Einladung zur Prüfung nach Maßgabe der programmspezifischen Prüfungstermine.

A14 Begutachtungs- und Prüfungsgrundsätze

Attestura setzt die im jeweiligen Zertifizierungsprogramm festgelegten Begutachtungsmethoden und -mechanismen um und verifiziert deren Anwendung, sodass jede Begutachtung fair und gültig ist. Prüfungen sind so gestaltet, dass die Kompetenz anhand des Programms durch schriftliche, mündliche, praktische, beobachtende oder andere zuverlässige und objektive Mittel begutachtet werden kann. Die Gestaltung stellt die Vergleichbarkeit der Ergebnisse jeder einzelnen Prüfung sicher, sowohl in Inhalt als auch Schwierigkeitsgrad, einschließlich der Gültigkeit der Entscheidungen bestanden/nicht bestanden.

  • Attestura verfügt über Verfahren zur Sicherstellung einer einheitlichen Prüfungsadministration. Kriterien zur Administration von Prüfungen (z. B. Beleuchtung, Temperatur, Trennung der Kandidierenden, Lärm, Sicherheit) werden erstellt, dokumentiert und überwacht.
  • Wird während des Prüfungsprozesses technische Ausrüstung verwendet, wird diese verifiziert und gegebenenfalls kalibriert.
  • Sofern in Teil B nicht abweichend geregelt, gilt eine Bestehensgrenze von mindestens 70 % der erreichbaren Bewertungspunkte je Prüfungsteil.
  • Bei Vorliegen einer Behinderung oder vergleichbaren Beeinträchtigung wird im Rahmen des Zumutbaren und ohne die Integrität der Begutachtung zu verletzen ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt, ohne die Kompetenzanforderungen selbst zu verändern.
  • Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung des jeweiligen Prüfungsteils innerhalb einer in Teil B festgelegten Frist möglich. Über weitere Wiederholungen entscheidet Attestura im Einzelfall.
  • Ein Rücktritt aus wichtigem, nachgewiesenem Grund (z. B. Erkrankung) führt nicht zur Anrechnung als nicht bestandener Versuch.
  • Attestura führt angemessene Methoden und Verfahren (z. B. statistische Auswertungen) ein, um in begründeten, festgelegten Abständen die Fairness, Gültigkeit, Zuverlässigkeit und allgemeine Eignung jeder Prüfung erneut zu bestätigen und festgestellte Mängel zu beheben.
  • Alle Prüfungsentscheidungen werden dokumentiert und sind für die betroffene Person nachvollziehbar begründet.

A15 Zertifizierungsentscheidung, Zertifikatserteilung und Register

Über die Zertifizierung entscheidet ausschließlich Attestura auf Grundlage der während des Zertifizierungsprozesses gesammelten Informationen – diese Entscheidung wird niemals ausgegliedert. Sie beschränkt sich auf Fragen, die sich speziell auf die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms beziehen. Personal, das die Zertifizierungsentscheidung trifft, war nicht an der Prüfung oder der Ausbildung der betreffenden Kandidierenden beteiligt und verfügt über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen, um zu ermitteln, ob die Zertifizierungsanforderungen erfüllt wurden. Die Zertifizierung wird erst erteilt, wenn alle Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind. Weicht die Entscheidung vom Votum der Prüfer*innen ab, ist dies schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.

Attestura stellt allen zertifizierten Personen ein Zertifikat aus und bleibt dessen alleinige Eigentümerin. Das Zertifikat enthält mindestens folgende Angaben:

  • den Namen der zertifizierten Person;
  • eine eindeutige Kennzeichnung (Zertifikatsnummer);
  • den Namen von Attestura;
  • einen Verweis auf das Zertifizierungsprogramm, die Norm oder andere relevante Dokumente, einschließlich des Ausstellungsdatums, falls relevant;
  • den Geltungsbereich der Zertifizierung, einschließlich Gültigkeitsbedingungen und Einschränkungen, falls zutreffend (inkl. ggf. erworbener optionaler Zusatzmodule/-qualifikationen);
  • das Ausstellungs- und Ablaufdatum der Zertifizierung.

Das Zertifikat ist so gestaltet, dass Fälschungsrisiken verringert werden. Sofern in Teil B nicht abweichend geregelt, beträgt die Standardgültigkeitsdauer eines Zertifikats drei Jahre ab Datum der Erstzertifizierung. Attestura führt ein Verzeichnis, aus dem sich der aktuelle Zertifizierungsstatus gültiger, ausgesetzter und entzogener Zertifikate ergibt, und bestätigt auf Anfrage, ob eine Person über eine aktuelle, gültige Zertifizierung in einem bestimmten Bereich verfügt, sofern keine gesetzliche Regelung dem entgegensteht. Attestura stellt öffentlich Informationen zum Geltungsbereich und zur allgemeinen Beschreibung des Zertifizierungsprozesses sowie eine öffentlich zugängliche Liste aller Voraussetzungen des Zertifizierungsprogramms bereit. Informationen einschließlich Werbung sind zutreffend und nicht irreführend.

A16 Nutzung von Zertifikaten, Zeichen und Logos

Attestura dokumentiert die Bedingungen für den Gebrauch ihres Zertifizierungszeichens/Logos und verwaltet die Rechte für dessen Benutzung und Darstellung entsprechend. Attestura fordert von jeder zertifizierten Person die Unterzeichnung einer Vereinbarung, in der sie sich verpflichtet:

  • die relevanten Bedingungen des Zertifizierungsprogramms zu erfüllen;
  • Ansprüche nur im Hinblick auf den Geltungsbereich geltend zu machen, für den die Zertifizierung erteilt wurde;
  • die Zertifizierung nicht in einer Art und Weise zu verwenden, die Attestura in Verruf bringt, und keine irreführenden oder unbefugten Aussagen zur Zertifizierung zu treffen;
  • bei Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung alle Hinweise auf die Zertifizierung zu unterlassen und alle von Attestura ausgestellten Zertifikatsunterlagen zurückzugeben;
  • die Zertifikate nicht missbräuchlich zu verwenden.

Attestura reagiert mit Hilfe von Korrekturmaßnahmen auf jeglichen Missbrauch ihres Zertifizierungszeichens oder Logos. Die Nutzung des Zertifizierungszeichens richtet sich zusätzlich nach den Markenrichtlinien von Attestura (Corporate-Design-Vorgaben).

A17 Überwachung während der Gültigkeitsdauer

Überwachung im Sinne dieses Dokuments ist die regelmäßige Überprüfung der Leistungsfähigkeit einer zertifizierten Person innerhalb des Zertifizierungszeitraums, um die fortlaufende Erfüllung des Zertifizierungsprogramms sicherzustellen. Zertifikatsinhaber*innen sind verpflichtet, Attestura unverzüglich über Umstände zu informieren, die die Grundlage der Zertifizierung berühren könnten (vgl. A11.7). Attestura wertet begründete Hinweise, Beschwerden und – soweit verfügbar – Informationen von Aufsichtsbehörden aus und kann anlassbezogen Nachweise zur fortbestehenden Kompetenz anfordern. Eine turnusmäßige, programmspezifische Überwachung kann in Teil B ergänzend vorgesehen werden (vgl. A12.2).

A18 Re-Zertifizierung — allgemeine Grundsätze

Attestura verfügt über ein dokumentiertes Verfahren zur Umsetzung des Re-Zertifizierungsprozesses in Übereinstimmung mit den Anforderungen des jeweiligen Zertifizierungsprogramms und stellt während der Re-Zertifizierung sicher, dass die fortgesetzte Kompetenz und die laufende Einhaltung der geltenden Programmanforderungen bestätigt werden. Sofern in Teil B nicht abweichend geregelt, gelten folgende Grundsätze:

  • Der Re-Zertifizierungsantrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zertifikats zu stellen (die Gültigkeit der Zertifizierung ist in der Zeit bis zu einer erfolgten Re-Zertifizierung ausgesetzt). Nach Ablauf dieser Frist ist eine vollständige Erstzertifizierung erforderlich.
  • Nachzuweisen sind die kontinuierliche Fortbildung und die praktische Ausübung der zertifizierten Tätigkeit im jeweils programmspezifisch festgelegten Umfang (Teil B).
  • Die Re-Zertifizierung erfolgt in einem gegenüber der Erstzertifizierung vereinfachten Verfahren (Dokumentenprüfung). Eine vollständige erneute Prüfung ist nur bei Zweifeln an der fortbestehenden Kompetenz erforderlich.
  • Optionale Zusatzqualifikationen werden zusammen mit der Erstzertifizierung re-zertifiziert. Das Nichtverlängern eines/einer Zusatzmoduls/-qualifikation berührt die Re-Zertifizierung der Erstzertifizierung nicht.

Der Re-Zertifizierungszeitraum beruht auf den Programmanforderungen. Die Begründung für diesen Zeitraum berücksichtigt, soweit relevant: gesetzliche Regelungen, Änderungen an normativen Dokumenten, Änderungen der relevanten Programmanforderungen, Art und Reifegrad der Branche bzw. des Gebiets, die Risiken durch inkompetente Personen, laufende technologische Veränderungen, Anforderungen der interessierten Kreise sowie Häufigkeit und Inhalt etwaiger Überwachungsmaßnahmen. Als Re-Zertifizierungstätigkeiten können je nach Programm insbesondere in Betracht gezogen werden: Vor-Ort-Begutachtung, Nachweis beruflicher Entwicklung, strukturierte Befragungen, Bestätigung fortgesetzt zufriedenstellend ausgeübter Tätigkeit einschließlich Aufzeichnungen zur Berufserfahrung, erneute Prüfung sowie – soweit relevant – Kontrollen der körperlichen Eignung.

A19 Aussetzung, Einschränkung, Entzug und sonstige Sanktionen

Attestura verfügt über grundsätzliche Regelungen und ein dokumentiertes Verfahren zur Aussetzung bzw. Zurückziehung der Zertifizierung oder zur Einschränkung des Geltungsbereichs, die die anschließenden Maßnahmen festlegen. Bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex, unrechtmäßiger Nutzung des Zertifizierungszeichens, fehlender Fortbildung, begründeten Beschwerden oder Täuschung im Zertifizierungsverfahren wendet Attestura ein abgestuftes Verfahren an:

  • Ermahnung: bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen erfolgt eine Aufforderung zur Abstellung innerhalb einer angemessenen Frist.
  • Aussetzung: befristete Einschränkung der Zertifikatsgültigkeit bei fortbestehenden oder schwereren Verstößen. Attestura schließt mit der zertifizierten Person eine durchsetzbare Vereinbarung, die sicherstellt, dass während der Aussetzung jegliche Werbung für die Zertifizierung unterlassen wird.
  • Entzug: endgültige Rücknahme des Zertifikats bei schwerwiegenden Verstößen, Täuschung oder wenn die Gründe für eine Aussetzung nicht innerhalb der, von Attestura vorgegebenen Frist behoben wurden. Attestura schließt mit der zertifizierten Person eine durchsetzbare Vereinbarung, die sicherstellt, dass nach der Zurückziehung jeder weitere Hinweis auf einen zertifizierten Status unterlassen wird. Zudem erfolgt eine Statusänderung im Verzeichnis auf „Entzogen“ sowie Rückgabepflicht der Zertifikatsunterlagen.

Vor jeder Sanktion wird der betroffenen Person rechtliches Gehör gewährt. Die Entscheidung wird schriftlich begründet und ist mit einem Einspruch (A20) anfechtbar.

A20 Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen

Attestura verfügt über ein dokumentiertes, öffentlich zugängliches Verfahren, um Einsprüche entgegenzunehmen, zu beurteilen und Entscheidungen darüber zu treffen. Das Verfahren enthält mindestens:

  • den Prozess zur Entgegennahme, Validierung und Untersuchung des Einspruchs sowie zur Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus früheren ähnlichen Einsprüchen;
  • das Verfolgen und Aufzeichnen der Einsprüche einschließlich der zu ihrer Lösung ergriffenen Maßnahmen;
  • die Sicherstellung, dass geeignete Korrekturmaßnahmen getroffen werden, falls zutreffend.

Einsprüche sind in Textform unter Angabe der Gründe innerhalb von vier Wochen nach Zugang der angefochtenen Entscheidung einzureichen. Attestura bestätigt den Eingang, informiert den Einspruchsführer durch Fortschrittsberichte über den Bearbeitungsstand und benachrichtigt ihn förmlich über den Abschluss des Verfahrens. Die Bearbeitung erfolgt durch Personal, das auf allen Ebenen des Verfahrens von der ursprünglichen Entscheidung verschieden ist. Einreichung, Untersuchung und Entscheidung dürfen nicht zur Benachteiligung des Einspruchsführenden führen. Über Einsprüche wird in der Regel innerhalb von vier Wochen entschieden. Bei besonders komplexen Sachverhalten kann sich diese Frist um bis zu vier weitere Wochen verlängern. Die Entscheidung wird schriftlich begründet. Die erstmalige Bearbeitung ist für die betroffene Person kostenfrei.

A21 Beschwerden

Attestura verfügt über ein dokumentiertes, öffentlich zugängliches Verfahren, um Beschwerden entgegenzunehmen, zu beurteilen und Entscheidungen darüber zu treffen. Das Verfahren behandelt alle Beteiligten fair und gleichberechtigt und enthält mindestens einen Überblick über den Prozess zur Entgegennahme, Validierung und Untersuchung der Beschwerde sowie zur Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen, das Verfolgen und Aufzeichnen der Beschwerden einschließlich der Maßnahmen als Reaktion darauf sowie die Sicherstellung, dass geeignete Korrekturen und Korrekturmaßnahmen erfolgen, falls zutreffend.

  • Beim Erhalt einer Beschwerde bestätigt Attestura, ob sich diese auf Zertifizierungstätigkeiten bezieht, für die sie verantwortlich ist, und reagiert gegebenenfalls entsprechend.
  • Wo immer möglich, bestätigt Attestura den Eingang der Beschwerde und stellt dem Beschwerdeführer Fortschrittsberichte und das Ergebnis zu. Bei Abschluss erfolgt eine förmliche Mitteilung.
  • Attestura ist für das Erfassen und Verifizieren aller erforderlichen Informationen verantwortlich, um die Beschwerde zu validieren.
  • Begründete Beschwerden über eine zertifizierte Person werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch an die betreffende Person weitergegeben.
  • Die Entscheidung, die dem Beschwerdeführer mitzuteilen ist, wird durch Personal getroffen bzw. freigegeben, das vorher nicht in den Beschwerdegegenstand einbezogen war.

Beschwerden und Einsprüche unterscheiden sich: Ein Einspruch (A20) richtet sich gegen eine konkrete Zertifizierungsentscheidung. Eine Beschwerde betrifft demgegenüber die Tätigkeiten von Attestura oder einer zertifizierten Person im Allgemeinen. Für die erstmalige Bearbeitung von Beschwerden entstehen der betroffenen Person keine Kosten. Alle Beschwerden und Einsprüche fließen in die Bewertung des Zertifizierungssystems durch den Ausschuss zur Sicherstellung der Unparteilichkeit (A7.4) ein.

A22 Aufzeichnungen, Informationen, Vertraulichkeit und Sicherheit

A22.1 Aufzeichnungen zu Antragstellenden, Kandidierenden und zertifizierten Personen

Attestura führt Aufzeichnungen, die Möglichkeiten zur Bestätigung des Status einer zertifizierten Person enthalten und belegen, dass der Zertifizierungs- bzw. Re-Zertifizierungsprozess wirksam erfüllt wurde – insbesondere Antragsdokumente, Begutachtungsberichte (einschließlich der Prüfungsaufzeichnungen) sowie weitere Dokumente im Zusammenhang mit Erteilung, Aufrechterhaltung, Re-Zertifizierung, Erweiterung und Einschränkung des Geltungsbereichs sowie Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung. Die Aufzeichnungen werden so identifiziert, verwaltet und vernichtet, dass die Integrität des Verfahrens und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleiben. Sie werden für mindestens einen vollständigen Zertifizierungszyklus, mindestens jedoch zehn Jahre revisionssicher aufbewahrt, soweit nicht Anerkennungsvereinbarungen, vertragliche, rechtliche oder andere Verpflichtungen eine längere Frist verlangen. Zertifizierte Personen verpflichten sich durch eine durchsetzbare Vereinbarung, Attestura unverzüglich über Angelegenheiten zu informieren, die ihre Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen weiterhin zu erfüllen, beeinträchtigen können.

A22.2 Öffentliche Informationen

Attestura prüft auf Anfrage und informiert darüber, ob eine Person eine aktuelle, gültige Zertifizierung in einem bestimmten Zertifizierungsbereich besitzt, sofern eine gesetzliche Regelung die Veröffentlichung nicht verbietet. Informationen zum Anwendungsbereich des jeweiligen Zertifizierungsprogramms, eine allgemeine Beschreibung des Zertifizierungsprozesses sowie die vollständige Liste aller programmspezifischen Voraussetzungen werden öffentlich bereitgestellt. Alle von Attestura bereitgestellten Informationen, einschließlich Werbung, sind zutreffend und dürfen nicht irreführend sein.

A22.3 Vertraulichkeit

Attestura erstellt dokumentierte Regelungen und Verfahren zur Aufrechterhaltung und Freigabe von Informationen und ist über rechtlich durchsetzbare Vereinbarungen verpflichtet, alle während des Zertifizierungsprozesses erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies erstreckt sich auf das gesamte Personal. Informationen, die während des Zertifizierungsprozesses bzw. aus anderen Quellen als von der antragstellenden, der Kandidierenden oder der zertifizierten Person erhalten wurden, werden nicht ohne deren schriftliche Genehmigung an Unbefugte weitergegeben, sofern eine gesetzliche Regelung nichts anderes verlangt. Ist Attestura aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Veröffentlichung verpflichtet, wird die betroffene Person hierüber unterrichtet, soweit gesetzlich zulässig. Attestura stellt sicher, dass die Tätigkeiten verbundener Stellen die Vertraulichkeit nicht gefährden.

A22.4 Sicherheit

Attestura entwickelt und dokumentiert Regelungen und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheit während des gesamten Zertifizierungsprozesses sicherzustellen, und verfügt über Maßnahmen, um bei Sicherheitslücken Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Regelungen berücksichtigen die Standorte der Prüfungsmaterialien (z. B. Transport, elektronische Lieferung, Entsorgung, Lagerung, Prüfungszentrum), die Art der Materialien (elektronisch, Papier, Prüfausrüstung), die Schritte im Prüfungsprozess (Entwicklung, Administration, Berichterstattung über Ergebnisse) sowie die Gefährdungen, die durch die wiederholte Verwendung von Prüfungsmaterialien entstehen können. Attestura verhindert Betrugsversuche bei der Prüfung, indem sie:

  • von Kandidierenden eine Vertraulichkeits- oder andere Vereinbarung verlangt, in der sie sich verpflichten, keine vertraulichen Prüfungsmaterialien weiterzugeben bzw. nicht an Betrugsversuchen teilzunehmen;
  • die Anwesenheit einer Aufsichtsperson oder Prüfer*innen fordert;
  • die Identität der Kandidierenden bestätigt;
  • Verfahren einführt, die verhindern, dass unerlaubte Hilfsmittel in den Prüfungsbereich gebracht werden, und Kandidierenden am Zugang zu solchen Hilfsmitteln während der Prüfung hindert;
  • die Prüfungsergebnisse überwacht, um Anzeichen von Täuschung aufzudecken.

A23 Managementsystemanforderungen

Attestura führt ein Managementsystem ein, dokumentiert, setzt es um und hält es aufrecht, das die gleichbleibende Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024:2026 unterstützt und darlegt. Attestura wendet hierfür Option A an: ein allgemeines Managementsystem, das die nachfolgenden Anforderungen erfüllt (Option B – ein, mit DIN EN ISO 9001 übereinstimmendes System, mit dem sich die gleichbleibende Erfüllung der Norm darlegen lässt – bleibt als gleichwertige Alternative für künftige Entwicklungen vorbehalten).

A23.1 Allgemeines und Verantwortung der Leitung

Die oberste Leitung von Attestura legt grundsätzliche Regelungen und Ziele fest, dokumentiert diese, stellt Nachweise für ihr Engagement zur Entwicklung und Umsetzung des Managementsystems bereit und stellt sicher, dass die Regelungen auf allen Organisationsebenen verstanden, umgesetzt und aufrechterhalten werden. Die Geschäftsleitung benennt ein Leitungsmitglied, das unabhängig von anderen Verantwortlichkeiten dafür sorgt, dass die erforderlichen Prozesse eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten werden, und der Geschäftsleitung über die Leistung des Managementsystems und jegliche Notwendigkeit für Verbesserungen berichtet.

A23.2 Dokumentation und Lenkung von Dokumenten

Die anwendbaren Anforderungen der Norm werden dokumentiert und dem relevanten Personal zur Verfügung gestellt. Attestura führt Verfahren zur Lenkung interner und externer Dokumente ein, die insbesondere sicherstellen: die Genehmigung von Dokumenten vor ihrer Herausgabe, die regelmäßige Bewertung und erneute Genehmigung bei Aktualisierung, die Kennzeichnung von Änderungen und des aktuellen Überarbeitungsstatus, die Verfügbarkeit gültiger Fassungen an den jeweiligen Einsatzorten, die Lesbarkeit und leichte Erkennbarkeit von Dokumenten, die Kennzeichnung von Dokumenten externer Herkunft sowie die Verhinderung der unbeabsichtigten Verwendung veralteter Dokumente.

A23.3 Lenkung von Aufzeichnungen

Attestura führt Verfahren zur Kennzeichnung, Aufbewahrung, zum Schutz, zur Wiederauffindbarkeit, zur Aufbewahrungsfrist und zur Verfügung über Aufzeichnungen ein. Der Zugang zu Aufzeichnungen steht im Einklang mit den Vertraulichkeitsregelungen (vgl. A22.1, A22.3).

A23.4 Managementbewertung

Die Geschäftsleitung bewertet das Managementsystem mindestens einmal alle zwölf Monate, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Eingaben umfassen u. a. Ergebnisse interner und externer Audits, Rückmeldungen von Antragstellenden, Kandidierenden, zertifizierten Personen und interessierten Kreisen, die Sicherung der Unparteilichkeit, den Status von Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen, Folgemaßnahmen früherer Bewertungen, die Erfüllung von Zielen, relevante Änderungen sowie Einsprüche und Beschwerden. Die Ergebnisse umfassen mindestens Entscheidungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Managementsystems und seiner Prozesse, zur Verbesserung der Zertifizierungsdienstleistungen und zum Bedarf an Ressourcen.

A23.5 Interne Audits

Attestura führt mindestens einmal alle zwölf Monate interne Audits durch, um zu verifizieren, dass die Anforderungen der Norm erfüllt und das Managementsystem wirksam umgesetzt und aufrechterhalten wird. Audits werden von kompetentem Personal durchgeführt, das die eigene Tätigkeit nicht selbst auditiert. Das verantwortliche Personal wird über die Ergebnisse informiert, und Maßnahmen aus dem internen Audit werden rechtzeitig und angemessen ergriffen.

A23.6 Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen

Attestura verfügt über Verfahren zur Erkennung und Handhabung von Nichtkonformitäten, zur Ermittlung ihrer Ursachen, zu deren Korrektur, zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, zur Festlegung und rechtzeitigen Durchführung dieser Maßnahmen, zur Aufzeichnung der Ergebnisse und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit. Entsprechende Verfahren bestehen auch für vorbeugende Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen möglicher Nichtkonformitäten.

A24 Preise

Für Erstzertifizierung, Wiederholungsprüfungen, Überwachung während der Gültigkeitsdauer, Re-Zertifizierung und Zertifikatserweiterungen erhebt Attestura Preise nach der jeweils gültigen, programmspezifischen Preisübersicht (siehe der jeweilige Teil B). Für eine Wiederholungsprüfung fällt dieselbe Gebühr an wie für den zugehörigen Erstversuch der jeweiligen Prüfungsleistung. Eine ermäßigte oder kostenfreie Wiederholung ist nicht vorgesehen, sofern der jeweilige Teil B nichts Abweichendes regelt. Die Preisübersicht wird gesondert von diesem Dokument geführt, um Preisanpassungen ohne Änderung der fachlichen Anforderungen zu ermöglichen.

A25 Dokumentenlenkung, Nachverfolgung und Geltungsdauer dieses Rahmens

Änderungen an Teil A werden zentral im Rahmen des Managementsystems (A23.2) gepflegt. Da Teil A und die einzelnen Teil-B-Dokumente als eigenständige Dateien geführt werden, wirken Änderungen an Teil A nicht automatisch auf die Teil-B-Dokumente ein, sondern müssen bei Wechselwirkungen gezielt eingepflegt werden. Hierzu gilt folgendes Nachverfolgungsverfahren:

  • Register der Zertifizierungsprogramme (Anlage A2): Attestura führt in Anlage A2 dieses Dokuments ein Register aller aktiven Teil-B-Dokumente mit Dokument-Nr., aktueller Version und Datum des letzten Abgleichs mit Teil A.
  • Referenzverzeichnis je Teil B (Anlage B0 des jeweiligen Teil-B-Dokuments): jedes Teil-B-Dokument führt in seiner eigenen Anlage B0 ein Verzeichnis, welche Kapitel von Teil A darin inhaltlich referenziert werden.
  • Änderungsprozess: bei jeder Freigabe einer neuen Version von Teil A prüft die für die Dokumentenlenkung verantwortliche Stelle anhand von Anlage A2, welche Teil-B-Dokumente betroffen sind, und anhand der jeweiligen Anlage B0, ob die geänderten Kapitel dort referenziert werden. Ist dies der Fall, wird das betreffende Teil-B-Dokument zeitnah überprüft, bei Bedarf angepasst und seine Angabe zur zugrunde liegenden Teil-A-Version fortgeschrieben. Das Ergebnis der Prüfung wird in Anlage A2 mit Datum vermerkt.

Änderungen an einem einzelnen Teil-B-Dokument berühren Teil A sowie andere Zertifizierungsprogramme nicht. Die Versionshistorie dieses Dokuments ist dem Abschnitt „Dokumentenlenkung“ zu entnehmen.

Anlage A1 Formular- und Dokumentenmatrix (programmübergreifend)

Übersicht der im Zertifizierungsverfahren verwendeten Dokumente. Die Matrix ist als Vorlage für alle Zertifizierungsprogramme von Attestura konzipiert. Formularkennungen sind bei Bedarf programmspezifisch zu ergänzen.

Formular- und Dokumentenmatrix (programmübergreifend)
DokumentErstzertifizierungRe-ZertifizierungVerantwortlich
Antragsformularerforderlich—Antragstellende Person
Nachweise Zulassungsvoraussetzungen (jeweiliger Teil B)erforderlich—Antragstellende Person
Re-Zertifizierungsantrag inkl. Fortbildungs- und Praxisnachweisen—erforderlichZertifikatsinhaber*in
Prüfungsprotokoll / Bewertungsrastererforderlichggf. bei VollprüfungPrüfer*in
Zertifizierungsentscheidung (Gremiumsprotokoll)erforderlicherforderlichZertifizierungsgremium
Zertifikat / Urkundeerforderlicherforderlich (Neuausstellung)Attestura
Verhaltenskodex – Selbstverpflichtungserklärungerforderlich—Antragstellende Person

Anlage A2 Register der Zertifizierungsprogramme (Teil-B-Dokumente)

Dieses Register listet alle aktiven, eigenständig geführten Teil-B-Dokumente, die auf dem vorliegenden Teil A aufbauen. Es dient der in A25 beschriebenen Nachverfolgung: Bei jeder Freigabe einer neuen Teil-A-Version wird anhand dieser Übersicht geprüft, welche Teil-B-Dokumente zu überprüfen sind; das Ergebnis wird mit Datum in der letzten Spalte vermerkt.

Register der Zertifizierungsprogramme (Teil-B-Dokumente)
ZertifizierungsprogrammDokument-Nr. (Teil B)Aktuelle VersionLetzter Abgleich mit Teil A
Zertifizierter Sachverständiger für Umweltbaubegleitung (+ optional Baumschutzfachliche Baubegleitung)ATT-ZP-UBB-B-0013.3 (Freigegeben)06.10.2026 — Abgleich mit Teil A Version 2.6 (A13, A16, A19, A20, Begriff „Optionale/s Zusatzmodul/-qualifikation“); Anlage B0 um A13, A17, A20 ergänzt; Bezug auf Teil A Version 2.6
Zertifizierter Sachverständiger für Baumstatik, Baumpflege und BaumwertermittlungATT-ZP-SVX-B-0011.5 (Freigegeben)06.10.2026 — Abgleich mit Teil A Version 2.6 (A13, A16, A19, A20, Begriff „Optionale/s Zusatzmodul/-qualifikation“); Anlage B0 um A13, A20, A22.4 ergänzt; Bezug auf Teil A Version 2.6; Version 1.5: B4 Regelung zu Teil 2 neu gefasst
Zertifizierte*r Sachkundige*r für Baum-HabitatstrukturenATT-ZP-SBH-B-0011.3 (Freigegeben)06.10.2026 — Abgleich mit Teil A Version 2.6 (A13, A16, A19, A20, Begriff „Optionale/s Zusatzmodul/-qualifikation“); Anlage B0 um A13, A17, A20 ergänzt; Bezug auf Teil A Version 2.6

Weitere Zertifizierungsprogramme werden bei ihrer Entwicklung (vgl. A12) mit eigenem Dokument-Nr. und eigener Versionierung in dieses Register aufgenommen.

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