Zertifizierungsordnung
Prüfungs- und Zertifizierungsordnung (PZO)
Regelwerk zum Zertifizierungssystem der Attestura GmbH.
Dokument-Nr. ATT-ZP-PZO-001 · Version 1.4 · Stand 06.10.2026
§ 1 Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Regelwerken
(1) Diese Prüfungs- und Zertifizierungsordnung (nachfolgend „PZO“) regelt die programmübergreifenden Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Kompetenzfeststellung (Prüfung) und der Zertifizierungsentscheidung im Rahmen der Personenzertifizierung der Attestura GmbH mit Sitz in Bad Reichenhall, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 35593 (nachfolgend „Attestura“ genannt) nach DIN EN ISO/IEC 17024:2026. Sie konkretisiert die in Teil A des Zertifizierungssystems (Kapitel A12–A19) niedergelegten Grundsätze zu Antrags-, Begutachtungs- und Prüfungsverfahren, Zertifikatserteilung, Überwachung, Re-Zertifizierung sowie Aussetzung und Entzug in einer für Antragstellende, Kandidierende und zertifizierte Personen unmittelbar anwendbaren, verbindlichen Form.
(2) Die PZO ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Zertifizierungsvertrags Bestandteil des Vertrags und rangiert zwischen dem jeweiligen Zertifizierungsprogramm (Teil B) und den Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen (AZB). Fachliche Zulassungsvoraussetzungen, Kompetenzprofile und programmspezifische Prüfungsinhalte regelt ausschließlich das jeweilige Zertifizierungsprogramm. Das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, die verfahrensbezogene Vertraulichkeit sowie das Änderungsverfahren für Regelwerke regeln ausschließlich die §§ 3 bis 8 AZB (§§ 3 bis 6: Einspruch und Beschwerde, § 7: Vertraulichkeit, § 8: Änderungsverfahren). Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt die Rangfolge des § 2 Abs. 1 und 2 des Zertifizierungsvertrags.
(3) Die PZO gilt für alle Zertifizierungsprogramme von Attestura, soweit das jeweilige Zertifizierungsprogramm (Teil B) keine ausdrücklich abweichende, fachlich begründete Regelung trifft. Abweichungen sind im jeweiligen Teil B kenntlich zu machen und dürfen die Mindestanforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024:2026 nicht unterschreiten.
(4) Im Übrigen gelten die Begriffe der DIN EN ISO/IEC 17000, der DIN EN ISO/IEC 17024:2026, des § 2 der AZB sowie des Begriffsverzeichnisses in Teil A, Kapitel A3 des Zertifizierungssystems.
§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in § 1 Abs. 4 genannten Begriffsquellen gelten für diese PZO die folgenden Begriffe:
- Kompetenzfeststellung/Prüfung: der Teil der Begutachtung, mit dem die Kompetenz eines Kandidierenden schriftlich, mündlich, praktisch, beobachtend oder durch eine Kombination dieser Formen festgestellt wird (vgl. Norm 3.9).
- Prüfungsform: die nach § 4 Abs. 2 des Zertifizierungsvertrags genannte Durchführungsart erfolgt in Präsenz.
- Prüfungsleitung: das von Attestura benannte, für die einheitliche Prüfungsadministration eines Termins verantwortliche Personal (vgl. Norm 9.3.2).
- Prüfungsversuch: jede angetretene und nicht wegen wichtigen Grundes gemäß § 7 Abs. 4 abgebrochene Teilnahme an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil.
- Sperrfrist: der Mindestzeitraum zwischen zwei Prüfungsversuchen derselben Person im selben Prüfungsteil gemäß § 8 Abs. 3.
- Stornofrist: der in § 7 festgelegte zeitliche Abstand zum Prüfungstermin, der über die Kostenfolgen eines Rücktritts entscheidet.
§ 3 Antrags- und Zulassungsverfahren
(1) Die Antragstellung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 des Zertifizierungsvertrags ausschließlich elektronisch per Mail über antrag@attestura.de. Nachweise zu den programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen (Teil B) sind spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Attestura prüft die eingereichten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Fehlen Unterlagen, fordert Attestura diese unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen elektronisch nach.
(3) Über die Zulassung entscheidet Attestura anhand objektiver, diskriminierungsfreier Kriterien und teilt das Ergebnis – Zulassung, Zulassung unter Auflagen oder Ablehnung mit Begründung – in Textform per Mail mit (vgl. Teil A, A13).
(4) Bereits mit dem Antrag ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, im Rahmen des Zumutbaren einen Nachteilsausgleich nach § 6 sowie besondere Bedürfnisse (z. B. Sprache, Barrierefreiheit) anzumelden. Entsprechende Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu stellen.
(5) Nach erfolgter Zulassung erfolgt die Terminvereinbarung.
§ 4 Durchführung der Prüfung
4.1 Allgemeine Grundsätze
(1) Prüfungen werden so gestaltet und administriert, dass die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in Inhalt und Schwierigkeitsgrad sichergestellt ist (Norm 9.3.1). Kriterien der Prüfungsadministration (u. a. Beleuchtung, Temperatur, Trennung der Kandidierenden, Lärmschutz, Sicherheit) werden von der Prüfungsleitung dokumentiert und vor jedem Termin überprüft (Norm 9.3.3).
(2) Eingesetzte technische Ausrüstung (Prüfungssoftware, Zeiterfassung, Auswertungssysteme) wird vor ihrem Einsatz verifiziert und erforderlichenfalls kalibriert (Norm 9.3.4).
4.2 Präsenzprüfung
(1) Der Zutritt zum Prüfungsraum wird nur nach Kontrolle eines amtlichen Lichtbildausweises gewährt. Die Identität wird mit den Antragsunterlagen abgeglichen und dokumentiert.
(2) Zugelassene Hilfsmittel ergeben sich aus dem jeweiligen Zertifizierungsprogramm (Teil B). Mobiltelefone, Smartwatches und andere nicht ausdrücklich zugelassene elektronische Geräte sind während der gesamten Prüfungsdauer zu verwahren und dürfen nicht zugänglich sein.
(3) Attestura stellt für jeden Prüfungstermin mindestens eine von der Prüfung und einer etwaigen vorbereitenden Schulung unabhängige Aufsichtsperson je angemessener Kandidierendenzahl bereit (vgl. Teil A, A9.3, A6.3).
4.3 Prüfungssicherheit und Vertraulichkeit der Prüfungsinhalte
(1) Kandidierende verpflichten sich vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch, Prüfungsinhalte weder zu vervielfältigen noch weiterzugeben und nicht an Täuschungshandlungen mitzuwirken (Norm 7.4.3 lit. a). Verstöße können zum Ausschluss von der laufenden Prüfung, zur Nichtigerklärung des Ergebnisses und zu einer Antragssperre von bis zu zwölf Monaten führen. § 11 bleibt unberührt.
(2) Attestura sichert Prüfungsmaterialien während Entwicklung, Übermittlung, Durchführung, Auswertung und Entsorgung gegen unbefugten Zugriff (Norm 7.4.1, 7.4.2) und führt Prüfungsaufgaben in versionierten, rollierenden Aufgabenpools. Kompromittierte Aufgaben werden unverzüglich gesperrt und ersetzt.
(3) Attestura führt in regelmäßigen, festgelegten Abständen statistische Auswertungen (u. a. Trennschärfe, Schwierigkeitsindex) durch, um Fairness, Gültigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung jeder Prüfung erneut zu bestätigen und festgestellte Mängel zu beheben (Norm 9.3.5).
§ 5 Bewertung und Prüfungsergebnis
(1) Sofern das jeweilige Zertifizierungsprogramm (Teil B) keine abweichende Regelung trifft, gilt eine Bestehensgrenze von mindestens 70 % der erreichbaren Bewertungspunkte je Prüfungsteil (vgl. Teil A, A14).
(2) Der Bewertungsmaßstab sowie die Methode zur Festlegung der Bestehensgrenze (Standard-Setting) werden je Zertifizierungsprogramm dokumentiert und überprüft (§ 4 Abs. 4.3 Satz 3).
(3) Über jede Prüfung wird ein Prüfungsprotokoll bzw. Bewertungsraster geführt (vgl. Formular- und Dokumentenmatrix, Anlage A1 des Zertifizierungssystems). Das Ergebnis wird der geprüften Person spätestens zwei Wochen nach dem Prüfungstermin in Textform per Mail mitgeteilt.
(4) Die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird nachvollziehbar begründet. Ein Anspruch auf Einsicht in die Bewertung anderer Kandidierender besteht nicht. Die Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen kann im Rahmen eines Einspruchs nach § 4 AZB verlangt werden.
§ 6 Nachteilsausgleich
(1) Liegt bei einer antragstellenden Person eine Behinderung oder eine vergleichbare Beeinträchtigung vor, wird auf rechtzeitigen, spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin gestellten Antrag im Rahmen des Zumutbaren und ohne Verletzung der Integrität der Begutachtung ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt, ohne die Kompetenzanforderungen selbst zu verändern (Norm 9.2.5).
(2) Als Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: angemessene Zeitzuschläge, der Einsatz geeigneter technischer oder personeller Hilfsmittel sowie eine veränderte Darbietungsform der Prüfungsaufgaben.
(3) Der Antrag ist mit einem geeigneten Nachweis (z. B. ärztliches Attest) zu versehen. Die Entscheidung ergeht in Textform. Eine Ablehnung wird begründet und ist im Rahmen von § 4 AZB anfechtbar.
§ 7 Rücktritt, Terminverschiebung und Stornobedingungen
(1) Ein Rücktritt vom vereinbarten Prüfungstermin oder eine Terminverschiebung ist bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei möglich.
(2) Bei Rücktritt zwischen dem 13. und dem 7. Kalendertag vor dem Termin wird die Hälfte der Prüfungsgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisübersicht (Anlage 3 des Zertifizierungsvertrags) fällig.
(3) Bei Rücktritt innerhalb von sechs Kalendertagen vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Absage wird die volle Prüfungsgebühr fällig.
(4) Ein Rücktritt aus wichtigem, nachgewiesenem Grund (insbesondere Erkrankung) bleibt kostenfrei, sofern der Nachweis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem ursprünglichen Prüfungstermin, vorgelegt wird. Die Teilnahme gilt in diesem Fall nicht als Prüfungsversuch im Sinne des § 8 (vgl. Teil A, A14).
(5) Außerhalb der vorstehenden Fristen kann Attestura in besonderen Härtefällen nach billigem Ermessen eine einmalige kostenfreie Umbuchung zulassen.
§ 8 Nichtbestehen und Wiederholungsprüfung
(1) Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils innerhalb der im jeweiligen Zertifizierungsprogramm festgelegten Frist, mangels abweichender Regelung innerhalb von zwölf Monaten nach dem nicht bestandenen Versuch, möglich (vgl. Teil A, A14).
(2) Für eine Wiederholungsprüfung fällt dieselbe Gebühr an wie für den zugehörigen Erstversuch (vgl. Teil A, A24). Eine ermäßigte oder kostenfreie Wiederholung ist mangels abweichender Regelung im Teil B nicht vorgesehen.
(3) Zwischen zwei Prüfungsversuchen im selben Prüfungsteil gilt eine Sperrfrist von mindestens 14 Kalendertagen, um eine sachgerechte Nachbereitung zu ermöglichen und die Aussagekraft der wiederholten Begutachtung zu wahren.
(4) Über eine zweite oder weitere Wiederholung entscheidet Attestura im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gründe des vorangegangenen Nichtbestehens.
§ 9 Zertifizierungsentscheidung, Zertifikatserteilung und digitale Verifizierung
(1) Über die Zertifizierung entscheidet ausschließlich das Zertifizierungsgremium auf Grundlage der dokumentierten Prüfungs- und Bewertungsergebnisse. Die Entscheidung wird nicht ausgegliedert und beschränkt sich auf Fragen, die die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen betreffen (vgl. Teil A, A6.2, A15).
(2) Das Zertifikat enthält mindestens die Angaben nach Norm 9.4.8 (Name der zertifizierten Person, eindeutige Kennzeichnung, Name von Attestura, Verweis auf Zertifizierungsprogramm und Norm, Geltungsbereich, Ausstellungs- und Ablaufdatum) und wird so gestaltet, dass Fälschungsrisiken verringert werden (Norm 9.4.9).
(3) Das Zertifikat wird als elektronisch signiertes PDF per Mail bereitgestellt (§ 4 Abs. 4 des Zertifizierungsvertrags).
(4) Zur erleichterten Prüfung der Echtheit erhält jedes Zertifikat einen individuellen Verifizierungscode, über den interessierte Kreise – sofern die zertifizierte Person in die Veröffentlichung im Zertifikatsregister gesondert eingewilligt hat (Einwilligungserklärung, AZB § 7 Abs. 3) – den aktuellen Zertifizierungsstatus per Mail über verify@attestura.de abfragen können. Die zertifizierte Person kann ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 10 Gültigkeitsdauer, Überwachung und Re-Zertifizierung
(1) Sofern das jeweilige Zertifizierungsprogramm (Teil B) keine abweichende Gültigkeitsdauer festlegt, beträgt die Regelgültigkeitsdauer eines Zertifikats drei Jahre ab Datum der Erstzertifizierung (vgl. Teil A, A15). Programmspezifisch kann Teil B eine längere, dem Reifegrad des jeweiligen Fachgebiets angemessene Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren vorsehen (vgl. § 7 Abs. 1 des Zertifizierungsvertrags).
(2) Während der Gültigkeitsdauer kann Attestura risikobasierte Überwachungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 des Zertifizierungsvertrags durchführen. Zertifikatsinhaber*innen sind zur unverzüglichen Anzeige von Umständen verpflichtet, welche die Zertifizierungsgrundlage berühren (vgl. Teil A, A11.7, A17).
(3) Der Re-Zertifizierungsantrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zertifikats zu stellen (die Gültigkeit der Zertifizierung ist in der Zeit bis zu einer erfolgten Re-Zertifizierung ausgesetzt). Danach ist eine vollständige Erstzertifizierung erforderlich. Die Re-Zertifizierung erfolgt in einem gegenüber der Erstzertifizierung vereinfachten Verfahren (Dokumentenprüfung). Eine vollständige erneute Prüfung ist nur bei Zweifeln an der fortbestehenden Kompetenz erforderlich (vgl. Teil A, A18).
§ 11 Aussetzung, Einschränkung und Entzug der Zertifizierung
(1) Grundsätze und Sanktionsstufen (Ermahnung, Aussetzung, Entzug) richten sich nach Teil A, A19. Vor jeder Sanktion wird der betroffenen Person rechtliches Gehör mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
(2) Bei Aussetzung setzt Attestura eine Frist von in der Regel vier bis acht Wochen zur Behebung der beanstandeten Umstände. Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Entzug erfolgen (vgl. Norm 9.5.2).
(3) Jede Sanktionsentscheidung wird schriftlich begründet und ist innerhalb der Frist des § 4 AZB mit einem Einspruch anfechtbar.
§ 12 Nutzung von Zertifikat, Zertifizierungszeichen und Titel
(1) Die Nutzung des Zertifizierungszeichens und etwaiger Titelbezeichnungen richtet sich nach Teil A, A16, § 15 des Zertifizierungsvertrags sowie den jeweils aktuellen Corporate-Design-Vorgaben von Attestura (Markenauftritt/Corporate Identity), insbesondere zu Mindestgröße, Schutzraum und zulässigen Farbvarianten des Prüfsiegels.
(2) Eine Änderung, Verzerrung oder farbliche Abwandlung des Zertifizierungszeichens ist unzulässig. Mit Ablauf, Aussetzung oder Entzug des Zertifikats endet das Nutzungsrecht automatisch.
§ 13 Vertraulichkeit, Datenschutz und Sicherheit im Prüfungsverfahren
(1) Die allgemeine Vertraulichkeit im Zertifizierungsprozess sowie die datenschutzrechtlichen Grundlagen richten sich nach § 7 AZB und § 13 des Zertifizierungsvertrags. Diese PZO regelt ergänzend die prüfungsspezifische Sicherheit.
(2) Prüfungsmaterialien werden während Transport, elektronischer Übermittlung, Lagerung und Entsorgung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff geschützt (Norm 7.4.2).
§ 14 Einsprüche und Beschwerden
(1) Das förmliche Einspruchs- und Beschwerdeverfahren richtet sich abschließend nach §§ 3 bis 6 der AZB. Diese PZO trifft hierzu keine eigenständigen, abweichenden Regelungen, um Widersprüche zu vermeiden.
(2) Fachliche Anmerkungen zu einzelnen Prüfungsaufgaben (Aufgabenreklamationen) können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses formlos an die Prüfungsleitung gerichtet werden. Sie sind von einem förmlichen Einspruch nach § 4 AZB zu unterscheiden, lassen die dortige Frist unberührt und werden im Rahmen der Prüfungsqualitätssicherung nach § 4 Abs. 4.3 Satz 3 ausgewertet.
§ 15 Änderungsverfahren
Änderungen dieser PZO folgen dem Änderungsverfahren des § 8 AZB, einschließlich Versionierung, Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten bei wesentlichen Änderungen und Bestandsschutz für bereits laufende Zertifizierungsverfahren.
§ 16 Rangfolge und Schlussbestimmungen
(1) Für das Verhältnis dieser PZO zum jeweiligen Zertifizierungsprogramm, zu den AZB, zu den AGB und zum Zertifizierungsvertrag gilt die Rangfolge des § 2 Abs. 1 und 2 des Zertifizierungsvertrags.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser PZO unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. § 9 Abs. 3 AZB gilt entsprechend.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4 AZB entsprechend.